Leitsatz (amtlich)

Soweit § 32a Abs. 2 Satz 1 der VBL-Satzung bestimmt, dass der ausgleichsberechtigten Person ein Ausgleichswert übertragen wird, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird, ist die Bezugsgröße festgelegt.

§ 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Festhaltung an Senat, FamRZ 2014, 755; Anschluss an BGH FamRZ 2016, 1654 Rn. 13; FamRZ 2012, 1545, 1546 Rn. 9).

 

Normenkette

VersAusglG §§ 1, 5 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 3, § 47 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 18.07.2016; Aktenzeichen 57 F 2360/15 S)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.03.2017; Aktenzeichen XII ZB 582/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen Ziffer 3 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 Euro.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet.

Ihre Ehe wurde durch Beschluss des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 18.07.2016 unter gleichzeitiger Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieden.

Unter Ziffer 3 des Beschlusses hat das AG das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. (VBL klassik) durch Übertragung von 22,32 Versorgungspunkten auf die Antragsgegnerin intern geteilt.

Ausschließlich dagegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2., die auf der Grundlage der von ihr erteilten Auskunft aus einem errechneten Ehezeitanteil des Antragstellers von 45,37 Versorgungspunkten nur zu einem Ausgleichswert von 20,42 Versorgungspunkten kommt, weil sie nicht - wie das AG - nUrteilungskosten berücksichtigt, sondern den Ehezeitanteil mithilfe eines Barwertfaktors von 7,0020 für den Antragsteller zunächst in einen Barwert umrechnet, diesen hälftig teilt und sodann mit dem Barwertfaktor von 7,6510 für die Antragsgegnerin zur Ermittlung des Ausgleichswerts in Versorgungspunkte zurückrechnet.

Die beteiligten früheren Eheleute und die übrigen Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren nicht mehr in der Sache Stellung genommen.

Die VBL hat mit ihrer Beschwerdebegründung vom 11.08.2016, auf die verwiesen wird, ihre Beschwerde näher begründet. Wegen der Berechnungen der VBL für die gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgebliche Ehezeit vom 01.07.2002 bis 31.10.2015 wird ergänzend auf die erstinstanzliche Auskunft der VBL vom 26.01.2016 (Bl. 22 ff. d. Unterakte VA) Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf die Gründe:des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 228 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit auch im Übrigen gem. §§ 59 ff. FamFG zulässige Beschwerde der VBL ist nicht begründet.

Die VBL legt zunächst das vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit erworbene Anrecht von monatlich 181,48 Euro zugrunde und teilt diesen Betrag durch den Messbetrag von 4 Euro in 45,37 Versorgungspunkte als von ihr so bezeichnete "maßgebende Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG".

Sodann rechnet sie jedoch in einem alternativen zweiten Schritt den oben genannten monatlichen Rentenbetrag zunächst in den Jahreswert von 2.177,76 Euro um und ermittelt mit einem "Barwertfaktor des Ausgleichspflichtigen" von 7,0020 einen Kapitalwert von 15.248,68 Euro als Barwert.

Vom "hälftigen Ehezeitanteil als Barwert" zieht sie sodann die hälftigen Teilungskosten von 125 Euro ab und gelangt zum sog. "Ausgleichswert als Barwert" (an anderer Stelle bezeichnet als "korrespondierender Kapitalwert") von 7.499,34 Euro.

Da die Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG jedoch die Versorgungspunkte sind, rechnet die VBL diesen Kapitalwert mittels Teilung durch einen Barwertfaktor von 7,6510 der Ausgleichsberechtigten in eine Jahresrente, durch 12 geteilt in eine Monatsrente von 81,68 Euro und schließlich geteilt durch den Messbetrag von 4 Euro in 20,42 Versorgungspunkte als Ausgleichswert um.

Diese Vorgehensweise entspricht jedoch nicht §§ 1 und 5 Abs. 1, 3 VersAusglG i.V.m. § 47 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 VersAusglG.

Grundsätzlich können zwar private Versorgungsträger nach dem neuen Recht selbst bestimmen, mit welcher Bezugsgröße die interne Teilung vorgenommen werden soll. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, S. 56 zu § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2) heißt es hierzu:

"Nummer 2 regelt zum einen, dass das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbliebenen Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert wertmäßig entsprechen muss. Dem Versorgungsträger stehen dafür drei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Teilung kann auf der Grundlage des Deckungskapitals erfolgen, das beispielsweise bei privaten Rentenversicherungen von den Versorgungsträgern für den Ehezeitanteil ermittelt wird. Es kann aber auch die Halbteilung von Rentenbeträgen oder Bezugsgrößen, z.B. Leistungskennzahlen,...

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