Normenkette

LwVG § 41 S. 2, § 42 Abs. 2, §§ 44-45

 

Verfahrensgang

AG Korbach (Aktenzeichen 4 XV 1/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Regierungspräsidiums Kassel wird die Kostenentscheidung des AG – Landwirtschaftsgerichts – Korbach vom 6.8.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens hat der Beteiligte B. zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des amtsgerichtlichen Verfahrens wird auf 20.451,68 Euro (40.000 DM) festgesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich das Regierungspräsidium … gegen die Belastung des Landkreises … mit den Kosten eines landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens vor dem AG Korbach.

Durch notarielle Urkunde des Notars … vom 17.9.2001 verkaufte der Beteiligte zu 2), der Landwirt K, sechs land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, bestehend aus Grünland, Wiesen, Gehölz, Nadelwald und Mischwald, in der Gemarkung … in einer Gesamtgröße von ca. 3,3 ha an den Beteiligten zu 3). Die Grundstücke können als sog. zusammenhängender Schlag angesehen werden. Die Vertragsparteien einigten sich zugleich darüber, dass der Antragsteller als Grundstücksverkäufer die Grundstücke als Pächter weiterhin nutzen durfte. Das Pachtverhältnis ist für die Zeit vom 1.11.2001 bis 31. 10.2009 bei jährlichem Pachtzins i.H.v. 325 DM, insgesamt 2.600 DM, vereinbart, die auf den Kaufpreis i.H.v. 40.000 DM angerechnet werden. Außerdem soll ein weiterer vom Antragsteller an den Beteiligten zu 3) bis zum 31.10.2009 aus anderem Pachtverhältnis zu zahlender Pachtzins i.H.v. 8.000 DM mit dem Kaufpreis verrechnet werden, so dass der Beteiligte zu 3) zum 1.11.2001 einen Restkaufpreis i.H.v. 29.400 DM an den Antragsteller zu zahlen hatte.

Auf den Antrag des amtierenden Notars an den Landrat des Landkreises … – Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz – hörte der Landrat als Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) im Hinblick auf das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht gem. § 4 des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) den Kreisbauernverband und den Ortslandwirt an. Hieraus folgte, dass die Landwirtin B. aus W. am 18.10.2001 einen Kaufantrag für die fraglichen Grundstücke an die Beteiligte zu 4), die Hessische Landgesellschaft mbH (im Folgenden: HLG), richtete, durch welchen die HLG veranlasst werden sollte, das von ihr zu verwaltende siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht gem. § 4 RSG auszuüben und ihr, Frau B., die Grundstücke danach zu übertragen.

Nachdem der Landrat durch Zwischenbescheid vom 8.10.2001 die Frist zur Genehmigung des Grundstückskaufvertrages gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG um zwei Monate verlängert hatte, übte die HLG am 13.11.2001 das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht für die fraglichen Grundstücke aus.

Daraufhin teilte der Landrat dem Notar unter dem 3.12.2001 gem. §§ 6 (Abs. 1 S. 2, Abs. 2) RSG, 21 S. 2 GrdstVG mit, dass im Hinblick auf die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die HLG der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken aus dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung des Grundes und Bodens i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen. Der Käufer sei nicht Landwirt. An dem Kauf seien aber erwerbsfähige und erwerbsbereite Landwirte interessiert, die das Grundstück zum Aufstocken ihres Betriebes dringend benötigten.

Der Mitteilungsbescheid ist dem Notar, dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) jeweils am 4.12.2001 zugestellt worden.

Am 18.12.2001 brachte daraufhin der Notar namens und in Vollmacht des Antragstellers beim Landrat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung an.

Das AG Korbach als Landwirtschaftgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25.2.2002 bestimmt.

Mit Schreiben an den Landrat vom 5.2.2002 hat sodann die Landwirtin B. auf einen Erwerb der fraglichen Grundstücke verzichtet, weil sie an jenen zur Aufstockung ihres Betriebes nicht mehr interessiert sei. Die HLG hat daraufhin dem AG am 13.2.2002 mitgeteilt, die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 13.11.2001 zurückzunehmen.

Nachdem das AG hierauf den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben hatte, und nachdem der Landrat mit Bescheid vom 1.3.2002 den Vertrag vom 17.9.2001 gem. § 2 GrdstVG genehmigt und seine Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vom 3.12.2001 zurückgenommen hatte, hat der Notar das gerichtliche Verfahren für erledigt erklärt.

Durch Beschluss vom 6.8.2002 hat das AG Korbach die Kosten des Verfahrens dem Landrat des Landkreises … auferlegt, weil er sich durch Erteilung der Genehmigung nach gerichtlicher Anhängigkeit des Verfahrens freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben habe.

Gegen den, dem Landrat am 12.8.2002 – ohne Rechtsmittelbelehrung – zugegangenen Beschluss hat das Regierungspräsidium … am 29.8.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher es die Erhebung d...

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