Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich unzureichendem Aufgebot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot ist auf Beschwerde eines zu spät anmeldenden Gläubigers ohne Weiteres aufzuheben, wenn in dem Aufgebot bezüglich des in § 434 Abs. 2. S. 2 Nr. 2 FamFG normierten Anmeldungsadressaten lediglich Bezug genommen ist auf "§ 434 FamFG".

2. Der Erlassvermerk nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausschließungsbeschluss.

 

Normenkette

FamFG §§ 38, 58 Abs. 2, §§ 433-435, 454-456

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Entscheidung vom 18.09.2015)

 

Tenor

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18.09.2015 wird einschließlich des diesem zugrundeliegenden Aufgebots vom 13.07.2015 aufgehoben.

Das Amtsgericht hat das Aufgebotsverfahren aufgrund des Antrages des Beteiligten zu 3) vom 29.12.2014 erneut unter Beachtung der Rechtsausführungen des Senats durchzuführen.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ergeht diese Entscheidung gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.

 

Gründe

I. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 29.12.2014, auf das nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 1-11 der Akte), hat der Beteiligte zu 3) einen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger der A gestellt. Ausweislich der dem Antrag in Kopie beigefügten Bestellungsurkunde vom 26.07.2013 ist er zum Nachlasspfleger für deren unbekannte Erben bestellt worden. Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die Ermittlung der Erben sowie Vertretung der unbekannten Erben im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend ein genau bezeichnetes Grundstück. Dem Antrag ist eine mit "Bekannte Nachlassgläubiger" überschriebene Liste beigefügt. In dieser Liste sind unter der laufenden Nr. 10 der Gläubiger das Sanitätshaus B GmbH (KU/Re. Nr. ...), also die Beschwerdeführerin zu 2) und unter der laufenden Nr. 5 C, Straße1, Stadt1 (Ku/Re. Nr. ...) als Gläubiger angeführt.

Unter dem 13.07.2015 hat das Amtsgericht das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern hinsichtlich des Nachlasses der oben genannten Erblasserin erlassen. Darin hat es insbesondere erklärt: "Die Gläubiger des vorbezeichneten Nachlasses werden gemäß §§ 434, 458, 459 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 15.09.2015 ihre Rechte als Nachlassgläubiger anzumelden, da sie andernfalls von den Erben Befriedigung nur insoweit verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt. Das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt."

Die Rechtspflegerin hat sodann die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Aushang an der Gerichtstafel bis 15.09.2015 (Vermerk Bl. 39 der Akte: "zum Aushang am 15.07.2015 Abgenommen am 21.09.2015") und durch einmalige Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger (Beleg Bundesanzeiger mit Veröffentlichungsdatum 20.07.2015, Bl. 43 f der Akte) verfügt und weiterhin eine Zustellung durch Aufgabe zur Post an die in der Anlage zum Aufgebotsantrag genannten Nachlassgläubiger, so auch an C (Bl. 20 der Akte) und die Beteiligte zu 2) (Bl. 25 der Akte).

Nachdem verschiedene Gläubiger sich nachfolgend bei dem Amtsgericht gemeldet haben (Bl. 46-108 der Akte), hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts unter dem 18.09.2015 den Ausschließungsbeschluss erlassen, auf den Bezug genommen wird (Bl. 111 der Akte). Die Beteiligte zu 2) hat sich vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses nicht zur Akte gemeldet und ist folglich in dem Ausschließungsbeschluss als Gläubigerin, die ihre Rechte angemeldet hat, auch nicht benannt; gleiches gilt für C und auch für die Beteiligte zu 1).

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat sodann die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch Aushang an der Gerichtstafel für 2 Monate (Aushang und Abnahmevermerk Bl. 172 der Akte, Aushang am 21.09.2015, Abnahme am 04.04.2016) und durch einmalige Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger (Veröffentlichungsnachweis mit Veröffentlichungsdatum vom 28.09.2015, Bl. 154 ff der Akte) sowie dessen Zustellung durch Aufgabe zur Post an die in der dem Antrag beigefügten Liste genannten Gläubiger verfügt.

Mit am selben Tag bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 30.09.2015 (Bl. 137 ff der Akte) hat die Beteiligte zu 2) eine Kopie einer an die Erblasserin gerichteten Rechnung Nr. ... vom 21.06.2012 über 379,90 EUR sowie die Kopie eines Schreibens an den Beteiligten zu 3) vom 11.08.2015 übersandt, in dem die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 3) unter Hinzusetzung von Mahngebühren in Höhe von 25,00 EUR auf diese dem Schreiben beigefügte Kopie der noch offenen Rechnung der Erblasserin mit der Bitte um Erledigung hingewiesen hat. Die Beteiligte zu 2) weist darauf hin, man sei der M...

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