Normenkette

StGB § 129 Abs. 1, 5 Sätze 1-2, § 130 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Buchst. b), Buchst. c), Abs. 3, 5, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.06.2023; Aktenzeichen 3 StR 424/22)

 

Tenor

  1. Der Angeklagte C. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 66 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und in 65 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer

    Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

    verurteilt.

  2. Der Angeklagte F. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 57 Fällen, davon in 56 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer

    Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

    verurteilt.

  3. Der Angeklagte H. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 12 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 22. November 2018, 630 Ds 29 Js 124/18, und Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 25. März 2019, 630 Cs 29 Js 137/19, und Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 15. Januar 2020, 630 Cs-29 Js 137/19-126/19, gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer

    Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

    verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  4. Folgende Gegenstände werden eingezogen:

    Angeklagter C.:

    • -

      Asservat 1.2.1, Mobiltelefon Samsung Galaxy, Modellnummer SAMSUNG-SM-J 12XXX, Seriennummer R58J42JXXXX,

    • -

      Asservat 1.2.4, Festplatte Samsung SSD, 250 GB, Modell MZ-7TEXXX, Seriennummer S1DBNSAFA98XXXX,

    • -

      Asservat 1.2.6, Laptop Acer E1-571,

    • -

      Asservat 1.2.7, Computer Apple iMac, Modell iMac 9,1, Seriennummer [W8C1]33NXXXX,

    • -

      Asservat 1.2.8, Festplatte Seagate 100 GB, Modell ST91002XXX, Seriennummer 5MH0XXXX,

    • -

      Asservat 1.2.17.1, Festplatte Seagate, Modell SRD0XXX, Seriennummer NA8TXXXX, mit Netzteil und USB-Kabel,

    • -

      Asservat 1.2.17.2, Festplatte Seagate, Modell SRD0XXX, Seriennummer NA9QXXXX, mit Netzteil,

    • -

      Asservat 1.2.18, Notebook Lenovo, Modell Lenovo B 50-XX, Seriennummer CB3289XXXX,

    • -

      Asservat 1.3.1, Smartphone Samsung, Modell SAMSUNG-SM-J32XXX, Seriennummer R28J10DXXXX,

    • -

      Asservat 1.2.9.2, SIM-Karte mit Beschriftung "F.3 G.3", PUK: 53807793,

    • -

      Asservat 1.2.9.16.2, SIM-Karte mit Beschriftung "Paul Warburg", PUK: 86205764,

    • -

      Asservat 1.2.9.16.3, SIM-Karte mit Beschriftung "Eric Warburg", 0684596554,

    • -

      Asservat 1.2.9.16.4, SIM-Karte mit Beschriftung "Joshua Hasselhoff", PUK: 54762315,

    • -

      Asservat 1.2.9.16.5, SIM-Karte mit Beschriftung "A.2 B.2", PUK: 63615064,

    • -

      Asservat 1.2.9.16.6, SIM-Karte mit Beschriftung "David Cohen Oppenheimer", PUK: 81524556,

    • -

      Asservat 1.2.9.16.7, SIM-Karte mit Beschriftung "Albert Heijn", PUK: 23974877,

    • -

      Asservat 1.2.11, weißer Aktenordner des Herstellers Herlitz mit handschriftlichen Notizblättern,

    • -

      Asservat 1.2.14, Notizzettel mit handschriftlichen Notizen.

      Angeklagter F.:

    • -

      Asservat 2.2.2.2.37, Mobiltelefon Emporia mit Ladeschale, SIM-Karte und Speicherkarte,

    • -

      Asservat 2.2.2.2.43, USB-Stick "Cruzer Glide" der Marke SanDisk, 128 GB.

  5. Die in dieser Sache vom 16. Juli 2020 bis 26. August 2020 erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten C. in den Niederlanden wird im Maßstab von 1:1 auf die gegen ihn erkannte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
  6. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
 

Gründe

Vorbemerkung

Gegenstand des Urteils ist die Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an einer aus Internet-Gruppenseiten und Chat-Gruppen bestehenden Kommunikationsinfrastruktur, die der Angeklagte C. ab dem Jahr 2014 errichtete und über die sich Gleichgesinnte auf der ganzen Welt online miteinander vernetzen sollten. Ziel dieser sogenannten Goyim-Bewegung war der gegenseitige Austausch von Informationen über die vorgebliche weltweite Unterdrückung der Nicht-Juden durch Juden. Zudem sollten Nicht-Juden für die Gruppierung gewonnen und durch Hassbotschaften zur Hetze gegen Juden mobilisiert werden. Um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erzeugen und hierdurch weitere Anhänger zu gewinnen, bezeichnete der Angeklagte C. die Gruppierung als "International Goyim Partei" (IGP), die er in mindestens 30 nationale Goyim-Organisationen untergliederte, denen er jeweils länderspezifische Namen gab, wie "Goyim Partei Deutschland" (GPD), "Sveriges Gojim Arbetareparti" (SGAP) oder "British Goyim Party" (BGP).

Der Angeklagte C. band ab dem Jahr 2015 weitere Gleichgesinnte in den Betrieb der Goyim-Seiten ein, die sich mitgliedschaftlich an der Goyim-Bewegung beteiligten, indem sie sich insbesondere mit dem Angeklagten C. über die ideologische Ausrichtung der Vereinigung abstimmten, volksverhetzende Beiträge veröffentlichten und als sogenannte Administratoren den Betrieb der verschiedenen Goyim-Seiten sicherstellten.

Der Angeklagte F. beteiligte sich spätestens ab Januar 2016 an der Goyim-Bewegung. Er ...

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