Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 30.07.2007; Aktenzeichen 36 O 138/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.02.2010; Aktenzeichen II ZR 173/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.7.2007 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf (36 O 138/06) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.655.570,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger

und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden

Instanzen trägt die Beklagte zu 1. zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. aus beiden Instanzen trägt der Kläger.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist mit Beschluss des AG Düsseldorf vom 1.11.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. AG (im Folgenden Schuldnerin genannt) ernannt worden. Er nimmt die Beklagte zu 1. auf Einzahlung einer seiner Ansicht nach noch nicht erfüllten Zahlung einer Kapitalerhöhung in Anspruch. Gegenüber der Beklagten zu 2. verlangt er Rückzahlung von Beratungshonorar. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Mai 2001 war die Schuldnerin in finanziellen Schwierigkeiten und suchte deshalb eine Unternehmensberatung für eine strategische und operative Rekonstruierung ihres Unternehmens. Nachdem sich mehrere Unternehmensberatungen auf von der Schuldnerin abgehaltenen Präsentationsveranstaltungen vorgestellt hatten, entschied sich die Schuldnerin am 12.5.2001, die Beklagte zu 2. mit der Projektarbeit "Strategische und operative Rekonstruierung" zu betrauen. Dieser Auftrag bestand zunächst darin, ein Grobkonzept für die Rekonstruierung zu erstellen, das im Rahmen der Bankenpräsentation am 22.5.2001 vorgestellt werden sollte. Für diese Arbeiten vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. ein sofort fälliges Pauschalhonorar i.H.v. 550.000 DM zuzügl MwSt., das die Schuldnerin am 17.5.2001 beglich.

Nach der Aufsichtsratssitzung der Schuldnerin vom 19.5.2001 und der Bankensitzung vom 22.5.2001 beauftragte die Schuldnerin die Beklagte zu 2. am 31.5.2001 mit der Fortführung der Projektarbeiten bis Ende September 2001. Für diese Beratungsleistungen vereinbarten sie für den Monat Juni ein Pauschalhonorar i.H.v. 980.000 DM zzgl. MwSt. sowie für die Monate Juli bis September 2001 ein Pauschalhonorar i.H.v. 650.000 DM zzgl. MwSt. sowie ein noch zu vereinbarendes Erfolgshonorar; sofern über das Erfolgshonorar keine Einigung erzielt werden könne, sollte die Vergütung auch für diese drei Monate jeweils 980.000 DM betragen. Im Nachhinein verständigten sich die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. dann auf ein Pauschalhonorar i.H.v. 930.000 DM zzgl. MwSt., das die Schuldnerin am 4.7., 9.8. und 6.9.2001 zahlte.

Mit Auftragsbestätigung vom 27.8.2001 bestätigte die Schuldnerin der Beklagten zu 2. den Beratungsauftrag bis zum 30.9.2002 verlängert zu haben, wobei hierfür ein monatlich im Voraus fälliges Pauschalhonorar i.H.v. 475.000 DM zzgl. MwSt. vereinbart wurde. Außerdem war ein Erfolgshonorar für den Fall vereinbart, falls das EBIT im Geschäftsjahr 2001/2002 33 Mio. DM übersteigt. Ende September und Ende Oktober 2001 zahlte die Schuldnerin daraufhin für die Beratungsleistungen der Monate Oktober und November 2001 jeweils 475.000 DM zzgl. MwSt. Weil die Voraussetzungen für ein weiteres Erfolgshonorar nicht eingetreten waren, kamen die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. am 26.11.2001 überein, dass das Pauschalhonorar für die Monate Dezember 2001 bis März 2002 auf 625.000 DM zzgl. MwSt. angehoben wird. Für den Zeitraum von April bis September 2002 wurde das Honorar auf 375.000 DM zzgl. MwSt. herabgesetzt. Auch diese Zahlungen erbrachte die Schuldnerin vereinbarungsgemäß jeweils im Voraus.

In den Monaten März, Juni und Juli 2002 stellte die Beklagte zu 2. der Schuldnerin Reisekosten i.H.v. 2.133,46 EUR, 3.136,88 EUR und 1.221,31 EUR, jeweils zzgl. MwSt. in Rechnung, die die Schuldnerin ebenfalls beglich.

Am 16.9.2002 verlängerten die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. den Beratungsauftrag bis zum 30.9.2003. Für diesen Zeitraum vereinbarten sie ein Pauschalhonorar i.H.v. 50.000 EUR pro Berater und Monat zzgl. ei...

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