Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 07.06.2002)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 1) bis 7), 9) und 10) gegen das am 7. Juni 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorstehend bezeichnete Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der weiterreichenden Klage teilweise in der Entscheidung zur Hauptsache dahin abgeändert, dass es sich bei den vom Landgericht zugunsten der Kläger zu 1) bis 7) sowie 9) und 10) festgestellten Forderungen sämtlich um Altmasseverbindlichkeiten handelt, und im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im ersten Rechtszug tragen der Beklagte zu 22 % und die Kläger wie folgt:

  1. Der Kläger zu 1) in Höhe von 7 %;
  2. die Kläger zu 2) in Höhe von 6 %,
  3. die Klägerin zu 3) in Höhe von 7 %,
  4. die Kläger zu 4) in Höhe von 6 %,
  5. die Kläger zu 5) in Höhe von 17 %,
  6. die Kläger zu 6) in Höhe von 7 %,
  7. die Kläger zu 7) in Höhe von 2 %,
  8. der Kläger zu 8) in Höhe von 9 %,
  9. die Klägerin zu 9) in Höhe von 2 %,
  10. der Kläger zu 10) in Höhe von 15 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 7), 9) und 10) im ersten Rechtszug trägt der Beklagte zu 22 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im zweiten Rechtszug tragen der Beklagte zu 22 % und die Kläger wie folgt:

  1. Der Kläger zu 1) in Höhe von 8 %,
  2. die Kläger zu 2) in Höhe von 7 %,
  3. die Klägerin zu 3) in Höhe von 8 %,
  4. die Kläger zu 4) in Höhe von 7 %,
  5. die Kläger zu 5) in Höhe von 18 %,
  6. die Kläger zu 6) in Höhe von 8 %,
  7. die Kläger zu 7) in Höhe von 3 %,
  8. die Klägerin zu 9) in Höhe von 3 %,
  9. der Kläger zu 10) in Höhe von 16 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 7), 9) und 10) im Berufungsverfahren tragen der Beklagte zu 22 %, im übrigen die Kläger zu 1) bis 7), 9) und 10) selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger machen Mietzinsansprüche aus gewerblichen Zwischenmietverträgen für die Zeit vom 16.03.2001 bis 30.09.2001 als Masseverbindlichkeiten gegen den Beklagten geltend.

Die Kläger vermieteten jeweils durch gewerbliche Zwischenmietverträge Wohnraum an die Firma B.-Bau GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Die in der Zeit von 1985 bis 1999 geschlossenen Verträge sahen jeweils eine Vertragslaufzeit von zunächst 5 bis 10 Jahren vor, wobei die Schuldnerin jeweils eine der Höhe nach unterschiedliche Mietpreisgarantie für 5 bis 10 Jahre übernahm. Die Weitervermietung zu Wohnzwecken war der Schuldnerin vertraglich eingeräumt. Das Rückforderungsrecht der Kläger nach § 556 Abs. 3 BGB a.F. war nach den Verträgen ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Zwischenmietverträgen wird auf die Darstellung in der Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Die Schuldnerin vermietete die Wohnräume weiter an Endmieter. Die mit diesen vereinbarten Endmieten lagen teils deutlich unter dem den Klägern garantierten Zwischenmietzins, kamen diesen allenfalls gleich (Kläger zu 7) und 9); Bl. 4 f. GA; Anlagen K 3 f. – Bl. 22 f. GA).

Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin vom 29.11.2000 und der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bezahlte der Beklagte keinerlei Mietzins an die Kläger. Mit Rundschreiben vom 29.01.2001 (Bl. 77 GA) informierte er u.a. die Kläger als Eigentümer mit Garantiemietverträgen über die Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Zwischenmietverträge nach § 554 (Abs. 1 Nr. 1) BGB a.F. wegen der zum 01.12.2000 und 01.01.2001 ausgebliebenen Mietzahlungen. Zugleich wies er auf das Recht der Kläger hin, nach erfolgter Kündigung in die Verträge mit den Endmietern gemäß § 549a BGB a.F. eintreten zu können. Für den Fall, dass in größerem Umfang an den Zwischenmietverträgen festgehalten werden sollte, kündigte der Beklagte an, dass er gegenüber dem Gericht Masseunzulänglichkeit anzeigen müsse; wegen der dann nur noch quotal zu befriedigenden Mietzinsforderungen aus den Zwischenmietverträgen als ab dem 01.02.2001 entstehende Masseverbindlichkeiten empfahl er den Klägern, die Verträge mit der Schuldnerin zu beenden und mit den Endmietern neue Vertragsverhältnisse zu begründen. Die Kläger folgten dem Rat nicht.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31.01.2001 (145 IN 426/00; Bl. 19 f. GA) wurde über das Vermögen der Schuldnerin zum 01.02.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 27.02.2001 kündigte der Beklagte die Zwischenmietverhältnisse mit den Klägern zum 31.05.2001. Mit bei Gericht am 15.03.2001 eingegangenem Schreiben vom 14.03.2001 zeigte er dem Amtsgericht Wuppertal Masseun...

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