Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2013; Aktenzeichen 9 O 222/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.5.2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.080,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie 1.761,08 EUR außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie wurde 1995 mit einem Eigenkapital i.H.v. 38.373.400 EUR gegründet; ihr traten rund 600 Gesellschafter bei. Initiatorin der Klä-gerin ist die G. W. (im Folgenden: G.), eine 100%ige Gesellschaft des Landes Berlin. Der Beklagte trat der Klägerin mit Erklärung vom 18.08./2.9.1996 bei. Er zeichnete eine Beteiligung i.H.v. 100.000 DM.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 3 Beitragspflicht und sonstige Pflichten der Gesellschafter

(1) [...]

  • Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen und Nachschüsse bei fehlender Liquidität zu leisten, jedoch nur stets quotal entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft.

(3) Erfüllt ein Gesellschafter seine Pflichten nicht, so kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (§ 14 AVB II).

§ 4 Beteiligung an der Gesellschaft

(2) Es ist vorgesehen, so viele Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen, dass eine Gesamtbeitragspflicht von DM 73.795.000,- besteht. Die Gesamtbeitragspflicht entspricht dem für die Finanzierung des Investitionsvorhabens geplanten Eigenkapital (Nominalkapital der Gesellschaft). Zu einer not-wendigen Nachfinanzierung kann das Nominalkapital um bis zu 10 % erhöht werden durch Beitragserhöhung der Gesellschafter oder durch Aufnahme weiterer Gesellschafter.

(5) Die Beteiligungsquote kann sich verringern, sofern der Gesellschafter bei einer Beitragserhöhung nach Abs. 2 nicht mitwirkt.

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Gesellschaftsvertrag kann nur mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen geändert werden.

§ 14 Ausschluss eines Gesellschafters

(1) Die Gesellschafter können durch Beschluss einen Gesellschafter aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft ausschließen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

... c) ein Gesellschafter seiner Nachschusspflicht nach § 3 Abs. 1 AVB II nicht nachkommt.

Die beiden in Berlin gelegenen Fondsgrundstücke befinden sich nicht im Eigentum der Klägerin. Sie ist erbbauberechtigt bis zum 31.12.2095. Der Erbbauzins wurde in kapitalisierter Form vollständig gezahlt. Die Klägerin erhielt vom Land Berlin Förde-rungen im ersten und zweiten Förderweg und zwar bis zum August 2010 bzw. Juni 2015. Eine Anschlussförderung wurde bzw. wird nicht gewährt. Die Einnahmen der Klägerin blieben hinter den zur Zeit ihrer Auflegung prognostizierten Erwartungen zurück. Der Generalmietvertrag für eines der beiden Objekte lief zum August 2010 aus. Seit 2007 wurden die Gesellschafter durch Gesellschafterversammlungen und durch Rundschreiben über finanzielle Probleme und Handlungsoptionen der Gesellschaft informiert. Am 3.6.2009 wurden sie zu einer Gesellschafterversammlung am 23.6.2009 eingeladen. Bei dieser Versammlung wurden die Gesellschafter über den Stand der Verhandlungen mit den Gläubigerbanken informiert. Mit Schreiben vom 16.11.2009 wurden die Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung am 2.12.2009 eingeladen. Ihnen wurden die Tagesordnung sowie der Sachstandsbericht des Geschäftsbesorgers übersandt. Sie erhielten die Fassung der vorgesehenen Beschlüsse unter Darstellung der Handlungsalternativen, der Kalkulationen und der Kalkulationsgrundlagen. Per 2.12.2009 ergaben sich ab 2010 Unterdeckungen der Klägerin i.H.v. rund 1,6 Mio. EUR. Die noch ausstehende öffentliche Förderung belief sich auf insgesamt 3.705.000 EUR; sie wäre bei einer Liquidation der Klägerin eingestellt worden. Auf der Gesellschafterversammlung am 2.12.2009 wurden die Situation der Gesellschaft, die verschiedenen Handlungsoptionen und deren Implikationen, einschließlich des Sanierungskonzepts im Einzelnen vorgestellt und erörtert. Die Gesellschafter fassten einen Feststellungsbeschluss mit 95,53 % der zu berücksichtigenden Stimmen, in dem es heißt, dass die sanierungsbedürftige Gesellschaft sanierungsfähig sei, dass das den Gesellschaftern vorab übersandte Sanierungskonzept tragfähig sei und die Zuführung frischen Kapitals...

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