Leitsatz (amtlich)

1. Das Angebot zum Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages kann, wenn in dem Angebot keine entsprechende Befristung eingeräumt ist, nach Ablauf vom 4½ Wochen nicht mehr wirksam angenommen werden.

2. Geht die Annahmeerklärung auf dem Weg zu dem Anbietenden verloren, so liegt keine Vereitelung des Zugangs durch diesen vor.

3. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang von Postsendungen ist nicht anzuerkennen.

4. Ein Aufwendungsersatzanspruch einer Partei kommt nur in Betracht, wenn diese auf Grund des Verhaltens der anderen Partei auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen durfte und diese Partei den Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert.

5. Wenn ein umfangreiches schriftliches Vertragsangebot übersandt wird, kann der Vertrag ohne besondere Abreden nicht mündlich zustande kommen.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 146-148, 150, 154, 162

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen 8 O 139/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 11.5.2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I. Zu Recht hat das LG die Klage unter Hinweis darauf, dass zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande gekommen ist und der Klägerin auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen zustehen, abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 7.1.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Ein Mietvertrag (§§ 535 BGB ff.) ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weshalb mietvertragliche Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht kommen.

Der Vertragsschluss scheiterte daran, dass die Klägerin das Angebot der Beklagten auf Abschluss des Gewerberaummietvertrages über die Gaststätte vom 7.2.2008 erst unter dem 18.3.2008 annahm und der Zugang bei der Beklagten dann am 20.3.2008 erfolgte. Der verstrichene Zeitraum von 6 Wochen ist nicht mehr fristgemäß gem. § 147 Abs. 2 BGB, weshalb die Annahme verspätet war. Der Antrag der Beklagten war somit gem. § 146 BGB erloschen, während die Erklärung der Klägerin vom 18.3.2008 als neuer Antrag gewertet werden muss (§ 150 Abs. 1 BGB). Diesen Antrag hat die Beklagte indes nicht angenommen, weil sich zwischenzeitlich ihre finanziellen Verhältnisse geändert hatten und sie sich zur Durchführung des Mietverhältnisses nicht mehr in der Lage sah.

a) Soweit sich die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf beruft, der Zeitraum von 6 Wochen sei noch angemessen und sich auf diverse Zitatstellen zur Gewerberaummiete beruft, ist ihr nicht zu folgen. Zwar wird teilweise ein Zeitraum von bis zu 6 Wochen als noch angemessen erachtet, allerdings nur bei Beurteilung einer gem. § 148 BGB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Annahmefrist, die vom Verwender als Antragsempfänger bestimmt worden ist (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rz. 338 m.w.N.). Hier hat die Klägerin jedoch in dem von ihr verwendeten Gewerberaummietvertragsformular eine Annahmefrist gem. § 148 BGB gar nicht bestimmt. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Soweit die Rechtsprechung also zugunsten des Verwenders bei der Beurteilung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Einzelfällen eine Frist von 6 Wochen noch als rechtzeitig erachtet hat (vgl. BGH NJW 1986, 1807 (1808); KG Info M 2007, 72, zitiert nach juris), ist dies deshalb auf den zu entscheidenden Fall, bei dem die individuellen Gegebenheiten zu bewerten sind, nicht übertragbar.

Hier gilt die Frist des § 147 Abs. 2 BGB, die vom Gesetz nicht starr festgelegt ist, sondern im Streitfall der Feststellung durch die Instanzgerichte bedarf. Es ist indes keine Rechtsprechung ersichtlich und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt, die bei Bemessung der Angemessenheit einer Annahmefrist für ein Mietvertragsangebot einen Zeitraum von sechs Wochen noch als fristgerecht erachtet hätte. Ist - wie hier - keine Frist bestimmt, kann ein Antrag zwischen Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer Zeitspanne angenommen werden, in der der Eingang einer Antwort unter Berücksichtigung der Dauer der Übermittlung von Antrag und Annahme sowie einer angemessenen Überlegungs- und Bearbeitungszeit unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann (BGH NJW 1996, 921; Bub/Treier, a.a.O., II Rz. 338). Dies ist bei sechs Wochen nicht mehr der Fall.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin am Tag der Abgabe des Mietvertragsangebots durch die Beklagte am 7.2.2008 ortsabwesend war, und der Berechnung der Klägerin folgen und 11 Tage abziehen würde, so ist der Zeitraum von 4½ Wochen immer noch zu lang und nicht mehr angemessen. Das KG (WuM 1999, 323) geht beispielsweise davon aus, dass für die Bearbeitungs- und Ü...

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