Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen 5 O 422/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen Xa ZR 6/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.3.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger als Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht ihrer am 25.3.2003 verstorbenen Mutter E. Sch. auf Erstattung dieser vom 6.5.2002 bis zu deren Tode gezahlter Sozialhilfe in Anspruch.

Aufgrund notariellen Vertrages vom 11.10.1995 schenkte die Hilfeempfängerin der Beklagten ihren ideellen Anteil von 1/3 an dem Grünland-/Ackergrundstück mit Hütte Am T. in T., eingetragen im Grundbuch des AG Fulda. Mit Überleitungsbescheid vom 20.6.2005 (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.)

leitete der Kläger den Anspruch der Verstorbenen auf Rückforderung der Schenkung bis zur Höhe von 7.389,46 EUR geleisteter Sozialhilfe auf sich über.

Der Kläger hat behauptet, der Grundstücksanteil der Beklagten sei 13.900 EUR wert, und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.389,46 EUR nebst Zinsen begehrt.

Die Beklagte hat Klagabweisung erstrebt und vorgetragen, der ideelle Anteil sei wirtschaftlich nicht zu verwerten, was sie bereits versucht habe, und bietet dem Kläger dessen Übertragung an.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 58-59 R d.A.), die Zahlungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Rechtsprechung zum (Teil-)Wertersatz in Geld bei im Verhältnis zum Wert des Geschenks geringerem Unterhaltsbedarf und Unmöglichkeit einer Teilherausgabe entwickelt worden sei, um den Beschenkten vor unbilligen Herausgabeansprüchen für ein hochwertiges Grundstück bei vergleichsweise geringem Unterhaltsbedarf zu schützen, nicht jedoch, um die Mühe der Verwertung eines schwer verwertbaren Geschenks vom Schenker auf den Beschenkten abzuwälzen. Sie gelte daher hier nicht, weil die Beklagte die Rückübertragung des gesamten Geschenkes ausdrücklich anbietet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

B. Die Berufung ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Beschenkte keinen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 7.389,46 EUR aus übergeleitetem Recht der am 25.3.2003 verstorbenen E. Sch. als verarmter Schenkerin (§ 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 Fall 1 BGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der Beklagten ist die Herausgabe des Geschenks, "soweit" die Schenkerin dessen bedurfte, um ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, nicht unmöglich.

Der vom Kläger auf sich übergeleitete Rückforderungsanspruch ist auf Herausgabe des Anteils an dem Geschenk gerichtet, "soweit" die Verstorbene als Schenkerin außer Stande war, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Nur bei einem real unteilbaren Geschenk entsteht von Anfang an ein (Teil-)Wertersatzanspruch in Geld, weil der Unterhaltsbedarf geringer als der Wert des geschuldeten Gegenstandes ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 53 f.; BGHZ 94, 141, 143 f. ; BGH NJW 1996, 987 f.; NJW 2005, 670 f.).

Die Beklagte kann dem Kläger den von diesem zur Deckung des Sozialhilfeaufwandes benötigten Bruchteil von 54/100 (100: 13.900 EUR × 7.389,46 EUR) ihres 1/3 ideellen Anteils an dem Ackergrundstück in T. herausgeben, indem sie ihm einen Bruchteil von 54/100 des von ihr gehaltenen Drittels überträgt. Das ihr von der Verstorbenen zugewandte Geschenk war kein Grundstück oder realer Grundstücksteil, sondern von Anfang an nur ideelles Bruchteilseigentum als Rechtsfigur, das allein nach den Gesetzen der Mathematik teilbar ist. Als Teilhaberin an der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück in T. kann die Beklagte über ihren Anteil an dem Grundstück verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), was die Verfügung über einen Bruchteil ihres Anteils als weniger ggü. der Verfügung über den gesamten Anteil einschließt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 747 Rz. 2).

Der Anspruch ist nicht aus dem Grunde auf Wertersatz in Geld beschränkt, das wiederkehrende Leistungen in dem Unterhaltsbedarf entsprechender Höhe so

lange zu erbringen sind, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (dazu: BGH NJW 2001, 1064) Die Forderung des Klägers erwickelt sich nicht erst durch künftig regelmäßig zu gewährende Sozialhilfe, sondern steht bereits der Höhe nach endgültig fest. Die Hilfsempfängerin ist verstorben.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zum ei...

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