Leitsatz (amtlich)

Legt eine Notarin (oder ein Notar) ihr Amt gem. § 48b BNotO für länger als 1 Jahr und weniger als 12 Jahre vorübergehend nieder, hat sie - nach Ablauf des ersten Jahres - keinen Anspruch auf die sofortige Wiederbestellung als Notarin. Die erneute Bestellung bleibt einem ordnungsgemäßen Bewerbungsverfahren vorbehalten.

 

Normenkette

BNotO §§ 48b, 48c

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.11.2013; Aktenzeichen 1 BvR 63/12)

BGH (Urteil vom 21.11.2011; Aktenzeichen NotZ(Brfg) 3/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die mit den Hauptanträgen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung als Notarin, nachdem sie gem. § 48b BNotO ihr Amt als Notarin länger als ein Jahr und weniger als 12 Jahre vorübergehend niedergelegt hat. Die Klägerin hat ferner keinen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Ausschreibung einer Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk U.; insoweit ist die Klage unzulässig.

I. Die am ... geborene Klägerin ist seit November 1982 als Rechtsanwältin zugelassen. Durch Urkunde vom 14.11.1994, ausgehändigt am 13.12.1994, wurde sie zur Notarin mit Amtssitz in U. bestellt. Mit ihrem Antrag vom 29.12.2003 begehrte sie, gem. § 48b BNotO ihr Amt ab dem 1.2.2004 vorübergehend niederzulegen. Dabei stellte sie fernmündlich klar, dass sie das Amt bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer niederlegen wolle. Mit dem Bescheid vom 2.2.2004 gestattete der Beklagte zu 1 die vorübergehende Amtsniederlegung für länger als ein Jahr, höchstens jedoch bis zum Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes, dem 11.2.2014. Ferner erhielt sie die Erlaubnis, die Bezeichnung "Notarin a.D." zu führen. Mit der Verfügung vom 16.2.2004 wurde Rechtsanwalt und Notar Sch. aus U. gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO zum Verwahrer bestellt.

Mit Schreiben vom 28.1.2010 stellte sie einen Antrag auf Wiedererteilung des Notaramtes mit Wirkung ab dem 1.4.2011. Der Beklagte zu 1 erteilte ihr hierauf eine abschlägige Information. Mit Schriftsatz vom 22.6.2010 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung des Notaramtes mit sofortiger Wirkung. Diesen Antrag beschied der Beklagte zu 1 abschlägig unter dem 24.6.2010. Hiergegen hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 30.7.2010 Klage erhoben. Nach einem Hinweis des Senates, es sei fraglich, ob das OLG oder das Justizministerium der richtige Beklagte sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.11.2010 die Klage gegen das Niedersächsische Justizministerium erweitert.

Die Klägerin ist der Auffassung, die formalen Voraussetzungen des § 48b BNotO für eine erneute Bestellung seien erfüllt. Der Zeitraum von 12 Jahren sei nicht überschritten; es habe sich nur um eine vorübergehende Amtsniederlegung gehandelt. Sie meint, nach Ablauf des festgelegten Zeitraums müsse das Amt wieder ausgeübt werden können, weil sonst die Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum der Niederlegung keinen Sinn mache. Die Regelung des § 48b BNotO habe ihren Grund in einer besseren Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie. Dies ergebe nur dann Sinn, wenn die Wiederbestellung nicht von einer Bedürfnisprüfung abhängig sei. Diese sei auch nicht erforderlich, da eine solche Prüfung bereits bei ihrer ersten Bestellung zur Notarin erfolgt sei. Eine Ausschreibung einer neuen Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U. sei nach der vorübergehenden Niederlegung nicht erfolgt. § 48c BNotO setze voraus, dass dieselbe Stelle erhalten bleibe, so dass eine Rückkehr auf diese alte Stelle möglich sei. Die vom Beklagten zu 1 vorgenommene Auslegung lasse § 48b BNotO im Hinblick auf § 48 BNotO überflüssig erscheinen. Mit einer höheren Bedarfszahl könne nicht argumentiert werden, da diese erst nach ihrem Antrag auf vorübergehende Niederlegung des Amtes als Notarin eingeführt worden sei. Der von ihr gestellte Hilfsantrag zur Ausschreibung einer Notarstelle sei erforderlich, da die Wiedererteilung des Amtes binnen 12 Jahren nach Niederlegung beantragt werden müsse. Sie halte den zuerst angegangenen Beklagten zu 1 aufgrund eines Sachzusammenhangs für die Wiedererteilung des Notaramtes zuständig, weil dieser bereits für die Wiederbestellung nach § 48c Abs. 1 BNotO zuständig sei, § 30 Abs. 1 Nr. 3 ZustVO-Justiz. Eine Zuständigkeit des Beklagten zu 2 komme nur in Betracht, wenn der Beklagte zu 1 unzuständig wäre.

Die Klägerin stellt die Anträge, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten zu 1 vom 24.6.2010, zugegangen am 2.7.2010, den Beklagten zu 1 zu verpflichten, der Klägerin das Amt als Notarin nach vorübergehender Amtsniederlegung...

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