Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang und Grenzen der Beförderungs- und der Betriebspflicht für den Verkehr mit Taxen nach dem PBefG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die aus § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG resultierende Beförderungspflicht für Taxenunternehmer gilt nur für bereitgehaltene Fahrzeuge i. S. d. § 47 PBefG, wobei ein Bereithalten i. S. d. PBefG nicht nur das Warten einer Taxe am Taxenstand darstellt, sondern auch durch die telefonische Entgegennahme von Beförderungswünschen am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden kann, sofern die nach außen dokumentierte Bereitschaft des Taxenunternehmers zur Aufnahme und Beförderung eines Fahrgastes vorhanden ist.

2. Dabei ist die Beförderungspflicht auch dann eröffnet, wenn der Taxiunternehmer telefonisch Vorbestellungen, d.h. Beförderungswünsche für einen späteren Zeitpunkt, an seinem Betriebssitz ent-gegennimmt und er grundsätzlich - bezogen auf den Zeitpunkt der konkreten Beförderung - zur Beförderung bereit ist.

3. Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel i. S. v. § 22 PBefG sind bei dem Verkehr mit Taxen die dem Unternehmer gewöhnlich zur Verfügung stehenden und bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zahlenmäßig und nach ihrer Beschaffenheit ausreichenden Fahrzeuge.

4. Es obliegt den Landesregierungen bzw. bei Übertragung der Ermächtigung durch die Landesregierung den regionalen und örtlichen Behörden gem. § 47 Abs. 3 PBefG, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden.

 

Normenkette

PBefG §§ 21-22, 47

 

Verfahrensgang

AG Diepholz (Entscheidung vom 22.11.2016; Aktenzeichen 9 OWi 129/16)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Diepholz zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 22. November 2016 wegen einer "fahrlässigen Ordnungswidrigkeit" zu einer Geldbuße von 199 € verurteilt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Betroffene Inhaber und verantwortlicher Verkehrsleiter des Unternehmens "Taxi Schw." in D. Das Unternehmen verfügt über 4 von insgesamt 12 in der Stadt D. vergebenen Taxikonzessionen.

Am Freitag, den 26. Februar 2016 rief die Zeugin Sch. bei dem Taxiunternehmen an, um ein Taxi für den 29. Februar 2016 um 1:30 Uhr zu bestellen. Ein Fahrer des Unternehmens bat die Zeugin, sich am nächsten Vormittag erneut zu melden, woraufhin die Zeugin am nächsten Tag um 10:45 Uhr den Zeugen S. erreichte, der Rücksprache mit dem Betroffenen hielt. Letzterer teilte ihm mit, dass zur bestellten Zeit bereits eine Fahrt zum Flughafen angemeldet sei, so dass er die Zeugin Sch. an ein anderes Taxiunternehmen verweisen solle. Im Anschluss verkündete der Zeuge S. der Zeugin Sch. eine Absage, so dass es nicht zu einer Durchführung der von der Zeugin Sch. gewünschten Fahrt kam.

Die getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht im Wesentlichen aufgrund der Angaben der Zeugin Sch. getroffen, deren Angaben glaubhaft gewesen seien.

Rechtlich hat das Amtsgericht den festgestellten Sachverhalt als einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht aus § 22 PBefG gewertet. Bei einem zeitlichen Vorlauf von anderthalb Tagen sei der Betroffene verpflichtet gewesen, ein zweites von ihm insgesamt vier zur Verfügung stehenden Taxen einzusetzen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er beantragt, den Betroffenen freizusprechen, bzw. hilfsweise, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Er führt aus, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine klarstellende Entscheidung des Oberlandesgerichtes geboten. Im Übrigen erhebt er die allgemeine Sachrüge, in der ausgeführt wird, das Amtsgericht habe den Anwendungsbereich des § 22 PBefG überdehnt. Die Beförderungspflicht bestehe nur bei an einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen und erstrecke sich im Übrigen nur auf regelmäßig eingesetzte Beförderungsmittel. Die telefonische Entgegennahme einer Vorbestellung könne keine Beförderungspflicht des Taxiunternehmers begründen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

a) die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. Fortbildungsrechts zuzulassen,

b) das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 22. November 2016 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Diepholz zurückzuverweisen.

Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils seien lückenhaft, weil ihnen nicht zu entnehmen sei, ob die von d...

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