Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandsverfahren: Eintragung der nach spanischem Recht verheirateten Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes als "Co-Mutter" im Geburtenregister

 

Leitsatz (amtlich)

Wurde bei einem durch künstliche Befruchtung entstandenen Kind einer Deutschen, die mit einer Italienerin nach spanischem Recht verheiratet ist, in Spanien eine "Co-Mutterschaft" eingetragen, so ist dies in Deutschland unbeachtlich, da das deutsche Abstammungsrecht die rechtliche Zuordnung der Elternschaft an zwei gleichgeschlechtliche Personen nicht zulässt. Eine Eintragung der "Co-Mutter" in das Geburtenregister ist nicht zulässig.

 

Normenkette

BGB § 1591 Abs. 1, § 1592; BGBEG Art. 19 Abs. 1 Sätze 1-3

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 03.11.2010; Aktenzeichen 85 III 103/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindes und der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des AG Hannover vom 3.11.2010 wird zurückgewiesen.

Das Kind und die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Die 1979 geborene Beteiligte zu 1. ist deutsche Staatsangehörige; die 1968 geborene Beteiligte zu 2. hat die italienische Staatsangehörigkeit. Die beiden Beteiligten schlossen am 7.7.2007 in Spanien nach den dort geltenden Vorschriften die für gleichgeschlechtliche Paare geöffnete Ehe. Die Beteiligten hielten sich zu dieser Zeit mit einem gemeinsamen Wohnsitz ständig in Spanien auf, wo die Beteiligte zu 1. bei der spanischen Konzerntochter eines deutschen Unternehmens beschäftigt war. Zwischen dem 30.12.2008 und dem 2.1.2009 wurde bei der Beteiligten zu 1. in Spanien im Einverständnis mit der Beteiligten zu 2. eine künstliche Befruchtung mit Spendermaterial vorgenommen.

Bereits seit Anfang Dezember 2008 war die Beteiligte zu 1. aus beruflichen Gründen wieder nach Deutschland gekommen; sie hielt sich während der Ferien und später nach Beginn des Mutterschutzes wieder in Spanien auf. Am 11.9.2009 wurde die Beteiligte zu 1. von dem Kind P. in ... entbunden. Der spanische Registerbeamte, der sich zur Glaubhaftmachung der Befruchtung durch Techniken der assistierten Fortpflanzung mit anonymem Spendermaterial ein Patientenprotokoll vom Transfertag und ein Protokoll der Punktion vorlegen ließ, fertigte am 21.9.2009 eine Geburtsurkunde ("certificación del acta de nacimiento") aus, in der als Vater ("padre") die Beteiligte zu 1. und als Mutter ("madre") die Beteiligte zu 2. eingetragen ist. Am 1.11.2009 verließen die beiden Beteiligten zu 1. und 2. mit dem Kind Spanien; sie halten sich seither ständig in Deutschland auf.

Das Kind und die Beteiligten zu 1. und 2. begehren, die im Ausland erfolgte Geburt des Kindes gem. § 36 PStG im Geburtenregister mit der Maßgabe nachträglich zu beurkunden, dass das Kind ein gemeinschaftliches Kind der Beteiligten zu 1. und 2. sei. Unter dem 5.8.2010 lehnte die Standesbeamtin bei dem Standesamt Hannover eine Nachbeurkundung der Geburt mit dem erstrebten Inhalt unter der Begründung ab, es könne nur die mütterliche Abstammung des Kindes von der Beteiligten zu 1. beurkundet werden, weil die in Spanien geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. aus der Sicht des deutschen Rechts eine Nichtehe sei, aus der kein gemeinschaftliches Kind hervorgehen könne. Den Antrag, das Standesamt zur Vornahme der begehrten Eintragung in das Geburtenregister anzuweisen, hat das AG durch Beschluss vom 3.11.2010 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindes sowie der Beteiligten zu 1. und 2., mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen.

II. Die Beschwerde ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Gemäß §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind bei der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt in das Geburtenregister die "Eltern" des Kindes mit Vor- und Familiennamen einzutragen. Das AG hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Standesbeamtin nicht dazu verpflichtet werden kann, neben der Beteiligten zu 1. auch die Beteiligte zu 2. als "Mutter" oder gegebenenfalls unter einer anderen Bezeichnung in das Geburtenregister einzutragen.

1. CIEC-Übereinkommen über die Mutterschaftsfeststellung von 1962

Die Abstammung des Kindes P. von der Beteiligten zu 2. gilt nicht aufgrund des Brüsseler CIEC-Übereinkommens vom 12.9.1962 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder (BGBl. II 1965, 23; abgedruckt bei MünchKomm/Säcker 5. Aufl., Anhang II nach Art. 19 EGBGB), welches im Verhältnis zu Spanien seit dem 16.3.1984 in Kraft ist (BGBl. II 1984, 229) wegen der Eintragungen in die spanische Geburtsurkunde als festgestellt. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser CIEC-Konvention.

a) Nach Art. 1 Satz 1 des CIEC-Übereinkommens von 1962 gilt die mütterliche Abstammung als festgestellt, wenn eine Frau "im Geburtseintrag eines nichtehelichen Kindes" als Mutter des Kindes bezeichnet...

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