Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verwahrung von sogenanntem Verfügungsgeld (§ 1806 2. Hs. BGB) durch einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger auf einem Unterkonto seines Geschäftskontos

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwahrung von sog. Verfügungsgeld (§ 1806 2. Hs. BGB) durch einen Nachlasspfleger kann entweder in bar oder auf einem Girokonto des Nachlasses erfolgen.

2. Eine Verwahrung des Verfügungsgeldes auf einem Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts, der das Amt des Nachlasspflegers ausübt, ist nicht nur dann wegen Verstoßes gegen das Trennungsprinzip (§ 1805 Abs. 1 BGB) unzulässig, wenn auf diesem Konto noch Verfügungsgelder anderer Pflegschaften verwahrt werden, sondern auch, wenn es sich um ein gesondertes, für diese Nachlasspflegschaft eingerichtetes Unterkonto handelt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 31.10.2018, XII ZB 300/18).

 

Normenkette

BGB § 1805 S. 1, § 1806 2. Hs, § 1915 Abs. 1, § 1960 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 33 VI 175/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bremen vom 18.12.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 500,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und seit dem 1.04.2009 Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin.

Mit Schreiben vom 13.01.2020 begehrte er beim Nachlassgericht die Genehmigung zur Abhebung von 500,00 EUR von einem für die Erblasserin geführten Sparbuch um dieses Geld einem Sonderkonto zuzuführen, das er als Unterkonto zu seinem Geschäftskonto führen wollte. Hintergrund dieser Vorgehensweise war seine Überlegung, einen kostengünstigen Zugriff auf Zahlungsmittel für kleinere Ausgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Pflegschaft zu haben, um damit die Kosten für die Einrichtung eines Kontos auf den Namen der Erblasserin bzw. eine Verwahrung eines Barguthabens auf diesem Wege zu vermeiden. Das Nachlassgericht bestellte für das Verfahren zur Genehmigung der Abhebung der 500,00 EUR einen Verfahrenspfleger, der sich gegen die Genehmigung aussprach. Einerseits verletze die beabsichtigte Vorgehensweise das Prinzip der Vermögenstrennung zwischen Nachlasspfleger und Nachlassvermögen (§ 1806 BGB), andererseits sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Betrag vorgehalten werden müsse, weil etwaige (geringfügige) Auslagen des Nachlasspflegers bei dessen jährlicher Rechnungslegung ausgeglichen werden könnten. Ggf. sei eben ein - kostenpflichtiges - Girokonto auf den Namen der Erblasserin einzurichten. Dem hielt der Nachlasspfleger entgegen, dass die vormals für diese Fälle praktizierte Einrichtung von Rechtsanwaltsanderkonten von der B-Banknicht mehr gewünscht werde, das sodann praktizierte Verfahren von einzelnen Abbuchungsgenehmigungen wegen des damit verbundenen Aufwands (durch die jeweils erforderliche Einschaltung eines Verfahrenspflegers) jedenfalls im Bereich des Amtsgerichts Bremen ebenfalls nicht mehr toleriert werde und die Einrichtung eines Nachlassgirokontos nicht dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche. Der BGH habe es im Rahmen seiner Entscheidung vom 31.10.2018 (XII ZB 300/18) ausdrücklich zugelassen, zur Bestreitung kleinerer Ausgaben des Betroffenen Bargeld vorzuhalten. Dann müsse es erst Recht möglich sein, das Geld auf einem Unterkonto des Pflegers zu verwalten, auf welchem die Buchungen über eine Excel-Liste nachvollzogen werden könnten und welches keine zusätzlichen Kosten verursache.

Mit Beschluss vom 18.12.2020 versagte das Nachlassgericht dem Beschwerdeführer die Genehmigung für die begehrte Abhebung von 500,00 EUR, weil die von ihm verfolgte Absicht der Verwahrung dieses Geldes auf einem Unterkonto gegen das gesetzliche Prinzip der Vermögenstrennung verstoße. Die interne Führung einer Excel-Liste für das Konto, auf dem ggf. auch Gelder aus anderen Pflegschaften verwaltet würden, sei unzureichend. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 5.01.2021 zugestellten Beschluss erhob dieser mit einem am 12.01.2021 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer nochmals dar, aus welchen Gründen er die - vom Nachlassgericht für grds. zulässig erachtete - Verwahrung eines Bargeldguthabens für untauglich halte. Diese unterscheide sich wirtschaftlich kaum von der von ihm praktizierten Sammelverwahrung geringfügiger Beträge; hierüber sei vom BGH auch nicht befunden worden. Ferner sei die Einrichtung eines Kontos auf den Namen unbekannter Erben nicht möglich. Die Vorgehensweise des Nachlassgerichts hält der Beschwerdeführer für nicht zeitgemäß. Mit Beschluss vom 16.03.2021, der auf den Beschluss vom 18.12.2020 Bezug nimmt, hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat eine Auskunft der B-Bank eingeholt. Nach deren Schreiben vom 13.07.2021 ist es grundsätzlich möglich, bei Existenz einer Geschäftsverbindu...

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