Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdacht der Strafvereitelung

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Beschluss vom 21.05.2003; Aktenzeichen 8 (A) Gs 409/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.12.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1107/03)

 

Tenor

werden die Beschwerden des Beschuldigten … gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.05.2003 – Az. 8 (A) Gs 408/03 und 8 (A) Gs 409/03 – auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

1.

Soweit sich die Beschwerde gegen den erlassenen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal richtet, so ist diese Entscheidung nach § 111 d StPO rechtmäßig ergangen.

a)

Gegen den Beschuldigten besteht nach Ansicht der Kammer der dringende Tatverdacht, eine Strafvereitelung zu Gunsten des Mitbeschuldigten … begangen zu haben. Wegen des Tatvorwurfs wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Wuppertal in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Der gegen den Beschwerdeführer bestehende dringende Tatverdacht wird erhärtet durch die Einträge in seinem sichergestellten Terminkalender, wobei insoweit auf den polizeilichen Auswertungsvermerk vom 06.06.2003 … Bezug genommen wird.

Nach der gebotenen vorläufigen Betrachtung sprechen auch gewichtige Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar vor der Anordnung des dinglichen Arrests gegen den Mitbeschuldigten … am 23.08.2001 Kenntnis von dieser bevorstehenden vermögensabschöpfenden Maßnahme hatte. Auch insoweit wird auf die Eintragungen des Beschuldigten … in seinem sichergestellten Terminkalender verwiesen, die – wie im polizeilichen Auswertungsvermerk vom 06.06.2003 niedergelegt – darauf hinweisen, dass er bereits im Vorfeld des 23.08.2001 das Guthaben des Mitbeschuldigten … auf dessen Depotkonto bei der Sparkasse … dem staatlichen Zugriff entzogen hat. Die Verantwortlichen der Sparkasse, bei der der Beschuldigte … im Verwaltungsrat tätig war, erhielten bereits durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 25.05.2001 … Kenntnis davon, dass gegen den Mitbeschuldigten … wegen des Verdachts der Bestechlichkeit ein Ermittlungsverfahren anhängig war und Informationen auch über dessen Vermögensverhältnisse eingefordert wurden.

Im Übrigen hat der Zeuge … der persönliche Kundenbetreuer des Mitbeschuldigten … bei der Sparkasse …, in seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.05.2003 bekundet, dass er den Beschuldigten … nach Eingang des Pfändungsbeschlusses angerufen und ihn über die Pfändung informiert habe. Dabei habe er den Beschuldigten … auch auf die Übertragung des Wertpapierdepots angesprochen. Der Zeuge … hat weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte … daraufhin auffallend einsilbig reagiert und erwidert habe, er – … – und der Mitbeschuldigte … hätten das untereinander geregelt oder regeln wollen …. Eine solche Antwort des Beschuldigten … ist aber nur dann erklärbar, wenn er bereits über die insoweit ins Leere gelaufene Pfändungsmaßnahme im Bilde war.

b)

Nach Auffassung der Kammer unterfällt auch die Vereitelung einer Arrestvollziehung dem Straftatbestand des § 258 StGB. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es demjenigen, der Vermögenswerte verschiebt, um die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111 d StPO ins Leere laufen zu lassen, regelmäßig darum geht, die Erfüllung des zu sichernden Geldanspruch des Staates dauerhaft zu vereiteln. Durch eine Verhinderung der dinglichen Arrestvollziehung mittels eines vorherigen Vermögenstransfers sorgt er zugleich dafür, dass die Vollstreckung des Geldbetrages, derentwegen der Verfall bzw. der Verfall des Wertersatzes nach den §§ 73, 73 a StGB angeordnet wird, zumindest zum Teil nicht verwirklicht werden kann und der Vortäter, der von der Maßnahme nach den §§ 73, 73 a StGB betroffen ist, von der Vollstreckung verschont bleibt.

Zu Recht verweist die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Nichtabhilfe auf die anerkannte Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen. Die Staatsanwaltschaft führt aus:

„Gemäß der hier bekannten Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verhinderung der Sicherung einer im späteren Verfahren noch auszuurteilenden Strafe oder Maßregel unter den Anwendungsbereich des § 258 StGB fällt. So hat das OLG Stuttgart in zwei Fällen die Förderung der Flucht eines per Untersuchungshaftbefehl gesuchten Beschuldigten als dem Anwendungsbereich des § 258 StGB unterworfen beurteilt (OLG Stuttgart in NJW 1976, 2084 und NJW 1981, 1569). In diesen Fällen lag der Verfolgung des Haupttäters gerade auch keine bereits ausgeurteilte Strafe zu Grunde. Lediglich den Fortgang des Verfahrens und die Vollstreckung der noch festzusetzenden Strafe diente die Untersuchunghaft, deren Vollstreckung seinerzeit verhindert wurde. Der vorliegende Fall ist diesen Fällen vergleichbar, es wird lediglich eine andere Form der gerichtlichen Sanktion von Straftaten (Verfall des Wertersatzes statt Freiheitsstrafe) erschwert.”

Dieser Bewertung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

2.

Nach dem zuvor Erörterte...

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