Tenor

  • 1.

    Die über den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 1 hinausgehende Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Beklagte ist Herstellerin von Milchprodukten, die unter der Marke "H." in den Verkehr gebracht werden. Verfahrensgegenständlich sind die Produkte "H. fettarme Milch länger haltbar" und "H. Vollmilch länger haltbar". Hierfür warb die Beklagte mit dem auf der Produktverpackung angebrachten Logo der Stiftung Warentest und dem Qualitätsurteil "SEHR GUT" unter Hinweis auf test 1/2004 (vgl. Bl. 3 d.A.).

Die Stiftung Warentest hatte in ihrer Zeitschrift test 1/2004 auf den Seiten 25-28 einen vergleichenden Warentest für hocherhitzte Milch veröffentlicht. In den untersuchten Kategorien Vollmilch und fettarme Milch wurden die Produkte der Beklagten mit "SEHR GUT" bewertet (vgl.Testbericht Anlage K2, Bl. 19 d.A.). In der Testtabelle wurde unter der Zwischenüberschrift "Zusammensetzung" unter anderem eine Zeile "Mindesthaltbarkeitsdatum" ausgewiesen. Dieser Begriff wurde mit einer hochgestellten Ziffer 5 erläutert: "Bezieht sich auf die untersuchte Charge. Angabe lt. Anbieter.".

Der Kläger mahnte einen G. Frischemarkt, der die beworbenen Produkte verkaufte, mit Schreiben vom 28.01.2010 unter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ab mit der Rüge, es sei ein Qualitätsurteil der Stiftung Warentest auf ein nicht getestetes Produkt übertragen worden, denn Gegenstand des Tests sei mit "erhitzt" gekennzeichnete Milch gewesen, während die Milch nach neuer Rechtslage nunmehr "pasteurisiert" genannt werde (Anlage K4, Bl. 29 d.A.). Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese und für den G. Frischemarkt mit Schriftsatz vom 10.02.2010 mit, dass die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde (Anlage K5, Bl. 34 d.A.). Mit Schreiben vom 17.02.2010 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten machte der Kläger ergänzend geltend, dass die beanstandete Werbung auch deshalb unzulässig sei, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht aufgeführt sei, und forderte unter Fristsetzung erneut eine Unterlassungserklärung an (Anlage K6, Bl. 36 d.A.).

Die Parteien streiten darum, ob die Produktwerbung der Beklagten wegen der fehlenden Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums unzulässig ist.

Den ursprünglichen Unterlassungsklageantrag zu 1., für dessen Fassung auf die Klageschrift verwiesen wird, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt weiterhin,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen seit Klageerhebung n Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Die Abmahnung des Klägers vom 28.01.2010 richtete sich an den G. Frischemarkt und nicht an die Beklagte. Der Kläger kann die Abmahnkosten auch nicht deshalb von der Beklagten verlangen, weil diese sich mit Schreiben vom 10.02.2010 zu der gegenüber dem G. Frischemarkt ausgesprochenen Abmahnung erklärt hat. Schließlich kann in dem Schreiben des Klägers vom 17.02.2010 keine gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung gesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind der Beklagten die Kosten auferlegt worden, weil sie bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen wäre.

Die beanstandete Produktwerbung stellte einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar. Bei Lebensmitteln darf nur dann dasselbe Testurteil auch für nicht getestete Produkte verwenden werden, wenn sie zu einer Charge gehören. Eine Charge umfasst Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Nach den Angaben im Testbericht 1/2004 waren die Produkte der Beklagten mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 versehen worden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum bezog sich nach der erläuternden Hochziffer 5 auf die untersuchte Charge. In dem Testbericht ist auf Seite 27 weiterhin ausgeführt, dass die Prüfmuster im August/September 2003 eingekauft worden sind und sich alle Ergebnisse und Bewertungen auf Proben mit dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum beziehen. Es ist kaum anzunehmen, dass die im Jahre 2010 gemolkene und verarbeitete Milch unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt und hergestellt worden ist, wie diejenige, die von der Stiftung Warentest untersucht worden ist. Bei Milch, die aus unterschiedlich...

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