Rechtskräftig hinsichtlich Ziffer 1 + 2 seit: 19.05.2003

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

 

Tenor

1. Die Angeklagten, … und … sind jeweils schuldig der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in 9 Fällen, in einem Fall in 3 tateinheitlichen Fällen, in zwei Fällen in 2 tateinheitlichen Fällen.

Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

2. Es werden verurteilt

  1. der Angeklagte … zu einer

    Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren,

  2. der Angeklagte … zu einer

    Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse 2/3, die Angeklagten 1/3. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen diese selbst.

Angewendete Strafvorschriften:

jeweils 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, 53 StGB

 

Tatbestand

I.

1. Der Angeklagte … in … geboren. Nach dem Besuch der Grundschule in … wechselte er auf die Realschule in … über. Mit Beginn des Schuljahres 1982/1983 besuchte er das technische Gymnasium in …, welches er im Jahr 1986 mit der allgemeinen Hochschulreife abschloss.

Im Anschluss daran studierte der Angeklagte … Automationstechnik an der Fachhochschule …. Den Studiengang schloss er nach 9 Semestern erfolgreich als Diplom Ingenieur ab. Während seiner Studienzeit arbeitete der Angeklagte … nebenher am Frauenhofer Institut sowie bei einem Fachverlag für Software-Entwicklung in ….

Ca. 1990 machte sich der Angeklagte selbstständig. Als Geschäftsgegenstand betrieb er die Planung und den Verkauf von Netzwerken. Im Jahr 1992 gründete der Angeklagte … zusammen mit … die … GdbR. Nach Ausscheiden des Gesellschafters … wurde diese seit ca. 1996 in die … GmbH umgewandelt.

Der Angeklagte ist nicht verheiratet. Er hat keine Kinder, ihn treffen auch keine sonstigen Unterhaltspflichten. Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin, die er zu heiraten beabsichtigt.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte … verfügt über erhebliche Vermögenswerte, u.a. erheblichen Grundbesitz im Bereich … und in den neuen Bundesländern. Die den Strafverfolgungsbehörden bekannten Vermögenswerte des Angeklagten wurden Gegenstand von Maßnahmen der Zurückgewinnungshilfe nach §§ 111 b ff StPO. In das Immobilieneigentum des Angeklagten wurden Zwangssicherungshypotheken zugunsten des Landes … eingetragen.

Der Angeklagte verfügt derzeit über kein Einkommen. Das Vermögen des Angeklagten ist derzeit nicht darstellbar, da er sich erheblichen Ansprüchen des … Steuerfiskus ausgesetzt sieht.

Der Angeklagte befand sich in dieser Angelegenheit aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Landshut vom 21.03.2001, später des Landgerichts Landshut vom 12.11.2001 vom 03.04.2001 bis zur Außervollzugsetzung durch Beschluß des Landgerichts Landshut vom 19.12.2002 in dieser Sache in Untersuchungshaft.

2. Der Angeklagte … in … geboren. Er besuchte dort die Grundschule und trat anschließend auf die Realschule in … über. Nach 3 Jahren Wirtschaftsgymnasium erlangte er im Jahr 1987 die allgemeine Hochschulreife. Im Anschluss daran absolvierte der Angeklagte … seine Grundwehrdienstzeit von 15 Monaten bei der Bundeswehr. Danach begann der Angeklagte das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule … – Außenstelle … –, dass er im Jahr 1992 als Diplom Betriebswirt abschloss. Der Angeklagte … und der Angeklagte … kennen sich bereits seit ihrem 5. Lebensjahr. Nachdem sie sich längere Zeit aus den Augen verloren hatten, haben sie sich während des ersten Praxissemesters ihres jeweiligen Studiums wieder getroffen.

Der Angeklagte … hat im März 1999 die … & … GdbR gegründet. Diese beschäftigte sich vorwiegend mit der Programmierung von Software und untergeordnet mit dem Verkauf von Hardware. 1992/1993 kam es zur Umwandlung der GdbR in die … GmbH, in der Softwareprogrammierung und Hardware-Verkauf gleichermaßen betrieben wurden.

Nach einem positiven Geschäftsverlauf der GmbH bis 1994 kam die GmbH in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten, nachdem ihr von ihrer Geschäftsbank der ohne ausreichende Sicherheiten bislang gewährte Kredit von 1,5 Mio. DM gekündigt wurde. Versuche des Angeklagten … andere Finanzierungsmöglichkeiten aufzutun, scheiterten. Der Angeklagte … versuchte mit seinem Geschäftspartner in der Folgezeit Speichermodule aus den Vereinigten Staaten direkt zu importieren, ohne die hierauf entfallende Einfuhrumsatzsteuer und Zölle zu bezahlen. Nach Aufdeckung der Praxis durch Verhaftung eines Kuriers erstattete der Angeklagte Selbstanzeige. Nachdem der Versuch, die Zahlungsschwierigkeiten der … & … GmbH zu beseitigen gescheitert war, musste der Angeklagte … aufgrund persönlicher Verbindlichkeiten ungefähr 1995 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgeben. Der Angeklagte … war bis zu seiner Verhaftung bei der … GmbH beschäftigt.

Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt vorbelastet:

  1. 05.07.1993 AG … (B2802) – …

    Rechtskräftig seit 23.07.1993

    Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Datum der (letzten) Tat: 29.05.1993

    Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1...

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