Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen 24 U 172/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten (im Folgenden: Zedent) auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Anfang 1996 trat der Beklagte, der seinerzeit als selbstständiger Anlageberater (Finanz- und Vermögensberatung, Kapitalanlagen) tätig war und die Bezeichnung "Kaufmann im Bankaußendienst" führte, an den Zedenten heran. Der Zedent zeigte Interesse an einem Anlagegeschäft. Der Beklagte stellte ein Investitionsprojekt für gewerbliche Immobilien samt Hotel in Z vor. Er erfragte das Jahreseinkommen und die Steuerklasse des Zedenten, mit deren Hilfe eine Berechnung erstellt werden sollte. Am 12.11.1996 fand ein weiteres Treffen statt. Hierbei legte der Beklagte dem Zedenten ein "Berechnungsbeispiel über einen geschlossenen Immobilienfonds" vor anhand des Objekts "NLI 29 Q" (Anlage K 8 zur Klageschrift). Als Investitionssumme waren unter Zugrundelegung des Jahreseinkommens des Zedenten von 85.000 DM incl. Agio 73.500 DM ausgewiesen, die Steuerersparnis sollte für die Jahre 1996 bis 1999 33.299 DM betragen. Am Ende des Formulars steht: "Dieses Berechnungsbeispiel basiert auf Werten des Emissionsprospekts. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt der Berater keine Gewähr." Da der Zedent nicht über ausreichende Ersparnisse verfügte, teilte der Beklagte mit, daß die Restsumme über die Sparkasse A finanziert werden könne. Der Beklagte legte dem Zedenten einen Fondsprospekt vor. Am selben Tag unterzeichnete der Zedent die Beitrittserklärung zur Q GmbH & Co KG in Höhe einer Kommanditeinlage von 70.000 DM (Anlage K 9). Darin unterschrieb er auch, daß er den Fondsprospekt und eine Widerrufsbelehrung erhalten und zur Kenntnis genommen habe.

Zur Finanzierung nahm der Zedent ein Darlehen i.H. von 45.500 € bei der Städtischen Sparkasse X auf (Anlage K 10) und schloss auf Vermittlung des Beklagten eine Lebensversicherung i.H. von 28.800 DM ab (Anlage K 25, Bl. 154 d.A.), die er zur Sicherheit an die Sparkasse abtrat (Anlage K 11). Ferner verpfändete er seinen Kommanditanteil an die Sparkasse. In der Folgezeit erbrachte der Zedent seine Eigenkapitalraten i.H. von 38.500 DM bzw. 35.000 DM, davon 28.000 DM aus eigenen Mitteln, den Rest aus dem Darlehensvertrag.

Die Klägerin begehrt nun Schadensersatz wegen Falschberatung und machte zunächst einen Schaden in Höhe von 31.790,05 € geltend, der sich nach deren Vortrag wie folgt zusammen setzte:

17.895,22 €

Bareinzahlung entsprechend 35.000 DM

+32.017,60 €

Zahlungen auf das Darlehen bei der Sparkasse von 1996 bis 2009

./.28.685,15 €

Steuervorteile von 1996 bis 2009

./. 1.437,62 €

Fondsausschüttungen 1999 und 2000

+12.000,-- €

restliche Darlehensvaluta

31.790,05 €

Sodann korrigierte sie ihre Berechnung auf einen Gesamtbetrag von 26.727,86 €; zu dieser neuen Berechnung wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen vom 30.06.2010 (Bl. 237 f. d. A.) Bezug genommen.

Mit Vereinbarung vom 2.8.2009 trat der Zedent seine Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab (Anlage K 1).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Prospekt nicht mit dem Zedenten besprochen. Der Zedent habe in dem Gespräch am 12.11.1996 dem Beklagten deutlich gemacht, daß ihm die Laufzeit bis 2018 zu lang sei und es ihm darauf ankäme, den Anteil ggfs. früher zu verkaufen, insbesondere, wenn er mal in finanzielle Schwierigkeiten geriete. Der Beklagte habe geantwortet, daß dies kein Problem sei. Ferner sei der Zedent nicht auf das mit der Eintragung einer Globalgrundschuld i.H. von 56.079.545,-- DM verbundene Risiko hingewiesen worden. Jede einzelne Kommanditeinlage sei - unstreitig - mit der Gesamtsumme der Globalgrundschuld belastet, solange nicht sämtliche durch sie gesicherten Darlehen vollständig zurückgeführt seien. Dies erschwere zusätzlich den Verkauf des Anteils. Der Zedent hätte den Fonds nicht gezeichnet, wenn er über diese Gefahren aufgeklärt worden wäre.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.727,86 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.

    die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung eines Anteils zu einem Nennbetrag von 70.000 DM an der Q GmbH & Co;

  • 3.

    festzustellen, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, den Zedenten fehlerhaft beraten zu haben.

Er habe den Zedenten schon nicht beraten, sondern nur eine Kapitalanlage vermittelt. Er habe keine vom Emissionsprospekt abweichenden Angaben gemacht; hieraus ergäben sich Laufzeit, Verkaufsmöglichkeiten etc., insbesondere habe er nicht erklärt, daß der Weiterverkauf kein Problem sei. Er habe den Prospekt dem Zedenten schon im ersten Gespräch ausgehändigt und habe ihn aufgefordert, diesen zu stud...

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