Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von € 2.000,-- vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Angehöriger der Familie Schaumburg-Lippe, einer Familie des deutschen Hochadels. Die Geschichte seiner Familie reicht viele Jahrhunderte zurück (Anlage K 2).

"Schaumburg-Lippe" ist auch der Name einer geografischen Region im Bückeburger Vorland. Gab es früher einen niedersächsischen Landkreis Schaumburg-Lippe, so gibt es nach einer Gemeindereform keine Gebiets- körperschaft mehr, die den Namen "Schaumburg-Lippe" trägt. Gleichwohl hat sich der Name "Schaumburg-Lippe" als Region erhalten. So gibt es die "Stadtwerke Schaumburg-Lippe", die "Schaumburg-Lippische Landeszeitung'' pp..

Der Beklagte hat auf seinen Namen eine Internetadresse www.Schaumburg-Lippe.de bei der DENIC registrieren lassen. Unter dieser Adresse hat er eine Website eingerichtet, auf der er landeskundliche, touristische, historische und ähnliche Inhalte verbreitet.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren, dem Beklagten zu untersagen, sich der Internet-Domain "Schaumburg-Lippe.de" zu bedienen. Ferner verlangt er von dem Beklagten, in die Löschung der Internet-Domain "Schaumburg-Lippe.de" gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen.

Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf sein Namensrecht aus § 12 BGB. Die wesentliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft seines Namens liege auf dessen wesentlichen Namensbestandteil "Schaumburg-Lippe". Die Bestandteile "Prinz" oder "zu" hätten als ehemalige, häufig vorkommende Adelsprädikate keinen individualisierenden Charakter. Aus diesem Grunde sei im Verkehr bereits seit langem die Kurzform des Namens "Schaumburg-Lippe" zur Bezeichnung der klägerischen Familie gebräuchlich; diese Kurzform stehe im Verkehr der Benutzung des vollen Namens gleich. Der Beklagte könne keinerlei Rechte an dem Namen "Schaumburg-Lippe" geltend machen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) sich der Internet-Domain "Schaumburg-Lippe.de" zu bedienen, insbesondere sie auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen;

und/oder

b) die Internet-D omain "Schaumburg-Lippe.de" zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfugen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an den Kläger oder mit dessen Zustimmung erfolgt,

2. gegenüber der DENIC die Freigabe der Domain "Schaumburg-Lippe.de" zu Gunsten des Klägers zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei unzutreffend, dass der Name des Klägers "Schaumburg-Lippe" laute; der Name habe sich auch nicht in dieser gekürzten Form durchgesetzt. Vielmehr laute der Name "Prinz zu Schaumburg-Lippe". Es werde auch bestritten, dass es üblich geworden sei, Angehörige des deutschen Hochadels ohne Adelsprädikat zu benennen. Das Adelsprädikat "zu" sei daher eindeutig als ein individualisierendes Merkmal anzusehen und unterscheide damit Nachnamen und Gebiet. Die Voraussetzungen des § 12 (Namensbestreitung oder Namensanmaßung) seien nicht erfüllt. Namensanmaßung i.S. des § 12 Satz l, 2. Alternative BGB bedeute das Gebrauchen des Namens, nämlich die Benutzung des Namens zur Kennzeichnung einer Person. Er, der Beklagte,

habe weder sich selbst noch ein ihm zuzuordnendes Rechtsobjekt mit der Domain bezeichnet, sondern für die Region "Schaumburg-Lippe" ein offenes Portal errichtet. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung bestehe nur dann, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die Person desjenigen ansehe, für welche der Name geschützt sei oder die bezeichnete Ware oder Dienstleistung vom Verkehr als eine solche des Namensträgers angesehen werde. Die Domain sei identisch mit dem Namen einer vormals existierenden Gebietskörperschaft und bezeichne heute sinnhaft eine geografische Region. Der Begriff beschreibe etwas räumlich Bestimmbares und diene nicht zur individuellen Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen, § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Klagebegehren fehlt die Anspruchsgrundlage.

I. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 12 BGB stützen.

Nach § 12 BGB kann der an einem Namen Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von diesem Unterlassung und Beseitigung verlangen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Durch § 12 BGB wird der gesetzlich vorgeschriebene und kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Namen geschützt, und zwar der Vor- und Familienname; nur dem Gesamtnamen kommt volle Individualisierung zu (MünchKommBGB-Schwerdtner, 4.Aufl., § 12 Rn.41 mwN). Adelsbezeichnungen sind Teil des bürgerlichen Namens (vgl. Art. 109 Abs.3 WRV...

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