Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 05.09.2002; Aktenzeichen 74 IN 269/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Schuldnerin hat am 29.7.2002 den Antrag gestellt, über ihr Vermögen des Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ferner hat sie die Restschuldbefreiung beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.7.2002 D… mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage, ob ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO vorliegt, beauftragt. Zugleich hat das Amtsgericht den Sachverständigen ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Mit Schriftsatz vom 28.8.2002 hat der Sachverständige beantragt, den zuständigen Sachbearbeiter der E…, den oben benannten Zeugen zu laden und zu der Geschäftsverbindung der Schuldnerin gegenüber der E… zu befragen. Der Sachverständige hat ausgeführt, die E… sei unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht bereit gewesen, ihn, den Sachverständigen zu informieren. Das Amtsgericht hat daraufhin einen Termin zur Beweisaufnahme anberaumt und den Sachbearbeiter der E… als Zeugen geladen. In dem Termin zur Beweisaufnahme vom 5.9.2002 hat der Zeuge im Hinblick darauf, dass keine Schweigepflichtentbingung der Schuldnerin vorlag, sich auf das Bankgeheimnis berufen und die Aussage verweigert. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass eine Aussagegenehmigung der F… als seinem Dienstherrn nicht vorliege.

Mit Beschluss vom 5.9.2002 hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass der Zeuge zur Zeugnisverweigerung nicht berechtigt sei. Zur Begründung hat es ausgeführt ebenso wie das Insolvenzgericht den sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 2 InsO ermächtigen könne, Auskünfte u. a. bei Kreditinstituten einzuholen könne aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 1 S. 1 InsO das Insolvenzgericht auch bei der Bestellung eines Sachverständigen anordnen, dass dieser Auskünfte von Kreditinstituten einholen dürfe. Dies habe zur Folge, dass die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht gelte, mithin dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut bedürfe es nicht, so dass für das Insolvenzgericht keine Veranlassung bestehe, von der Schuldnerin eine entsprechende Einverständniserklärung einzuholen. Bei der Vielzahl der Insolvenzanträge sei die Einholung eines Einverständnisses des Schuldners zu umständlich und zeitraubend. Im übrigen sei es unverhältnismäßig, einen vorläufigen Insolvenzverwalter nur deshalb zu bestellen, damit Auskünfte u. a. von Kreditinstituten eingeholt werden könnten.

Der Zeuge bedürfe für seine Aussage auch nicht der Aussagegenehmigung seines Arbeitgebers. Als Angestellter eines kommunalen Kreditinstituts sei die Aussagegenehmigung nicht erforderlich, denn es handele sich um einen innerdienstlichen Vorgang.

Gegen dieses Beschluss wendet sich der Zeuge mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, als Mitarbeiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts habe das Insolvenzgericht von Amts wegen eine Aussagegenehmigung bei seinem Arbeitgeber einholen müssen, denn er sei dienstrechtlich zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde des Zeugen ist nach § 387 Abs. 3 ZPO zulässig und hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen ist. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensfehler und ist darüber hinaus auch in der Sache unzutreffend.

Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 376 Abs. 1 und 3 ZPO nicht hinreichend beachtet. Hier hätte für den Zeugen eine Aussagegenehmigung eingeholt werden müssen. Der Zeuge ist Angestellter der E…, mithin einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Damit ist der Zeuge eine Person des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 376 Abs. 1 ZPO. Zwar ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes die Notwendigkeit der Genehmigung im Sinne des § 376 Abs. 3 ZPO besteht. Die herrschende Meinung geht von der Erforderlichkeit der Genehmigung, die durch das Prozessgericht einzuholen ist, aus (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 376 Rn. 3; Münchener Kommentar/Damrau zur ZPO, 2. Aufl., § 376 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 376 Rn. 4). Der gegenteiligen Auffassung, die keine Genehmigung des öffentlichen Arbeitgebers für Zeugenaussagen des Angestellten für erforderlich hält (BayObLG FamRZ 1990, 1012, 1013; Stein-Jonas/Berger, ZPO, 21. Aufl., § 376 Rn. 37) vermag die Kammer nicht zu folgen. Diese Auffassung übersieht, dass mit der Gesetzesänderung im Jahre 1950 gerade bezweckt worden war, die Amtsverschwiegenheit auch dort si...

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