§§ 1 - 6 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen und eine Grundlage für die Ausführung

 

1.

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

2.

des Benzinbleigesetzes,

 

3.

des Fluglärmgesetzes,

 

4.

des Atomgesetzes,

 

5.

des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,

 

6.

des Gentechnikgesetzes und

 

7.

des Chemikaliengesetzes

sowie hierauf beruhender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.

 

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit zu diesem Zweck nicht Regelungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Bestimmungen des Bundes getroffen sind.

 

(3) Zweck dieses Gesetzes ist es schließlich, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit dies der Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft dient.

§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

(1) Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stillegung und den Abriß von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

 

(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

(3) 1Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz verwandt. 2Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht zum Personal- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

§ 3 Immissionsschutzpflichten

 

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

 

(2) 1Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. 2Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt.

 

(3) Es ist verboten,

 

1.

lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen oder laufen zu lassen,

 

2.

motorisierte Wassergeräte außer Boote, insbesondere Wasserkatzen, Schneefahrzeuge, wie Motorschlitten und Schneekatzen, zu betreiben, es sei denn auf der Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplanes, oder zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage.

 

(4) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten der Absätze 1 bis 3 zu sorgen.

 

(5) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

 

(6) 1Sportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte oder Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt zu erwarten sind. 2Das gleiche gilt für andere öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht nach § 10 Abs. 3 oder 4 zugelassen sind und hiervon erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

§ 4 Rechtsverordnungen der Landesregierung

 

(1) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gesetze und der auf deren Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen.

 

(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß bestimmte Verhaltensweisen, Tätigkeiten oder die Errichtung oder der Betrieb bestimmter immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen oder ganz oder teilweise untersagt werden können, wenn durch diese schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz hervorgerufen werden können und der Zweck durch eine Verordnung aufgrund der §§ 23, 40 oder 49 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erreicht ist oder nicht erreicht werden kann. 2Sie wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, daß

 

1.

Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinhe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge