(1) Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Sonderaufsicht).

 

(2) 1Soweit keine andere Festlegung erfolgt, kann die Sonderaufsichtsbehörde unter Fristsetzung Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. 2Zudem kann sie

 

1.

das Unterrichtungsrecht nach § 112 ausüben,

 

2.

allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern,

 

3.

unter Fristsetzung besondere Weisungen im Bereich der Gefahrenabwehr erteilen, wenn das Verhalten der Gemeinde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

 

(3) Führt die Gemeinde eine Weisung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so kann die Sonderaufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde selbst auf deren Kosten ausüben.

 

(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt die Sonderaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse, wenn die Befugnisse der Sonderaufsichtsbehörde nicht ausreichen.

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