Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB bei Angebotsannahme binnen einer frist von zwei bis drei Wochen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs. 2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird (Klarstellung zum Urteil des Senats v. 4.12.2004 - 8 U 304/99, KGReport Berlin 2001, 76 = GE 2001, 418).

2. Zur Einhaltung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB im Falle von Änderungen des geplanten Bauwerks und fehlender Unterlagen (Einrichtungspläne).

 

Normenkette

BGB § 550 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 25 O 465/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.9.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 14.9.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

Das LG gehe rechtsirrig davon aus, dass der Mietvertrag die Schriftform wahre.

1. Bei der Vermietung vom "Reißbrett" reiche es - entgegen der Annahme des LG - nicht aus, wenn die Mietsache lediglich mit ihrer Größe und Lage im Mietvertrag bezeichnet sei. Formbedürftig seien alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Geschäft ergebe. Gehöre zu den Pflichten des einen Vertragspartners die Errichtung eines Gebäudes sowie die Ausgestaltung und Ausstattung des Gebäudes seien, dies ebenfalls wesentliche, der Schriftform unterliegende Vertragselemente. Erst die Ausstattungs- und Einrichtungspläne würden den konkreten Inhalt der Ansprüche der Mieterin festlegen, denn nach § 7 Ziff. 1 des Mietvertrages sei Inhalt der Vereinbarung, dass die Mietsache nach Maßgabe der "Baubeschreibung" ausgestattet werde und schlüsselfertig übergeben werden solle. Wenn die Anlage "zum Mietvertrag, die diese Einzelheiten regeln - wie hier der Einrichtungsplan - erst noch erstellt werden müsste", sei es erforderlich, dass die später erstellte Anlage im Wege eines Nachtrags zum Bestandteil des Mietvertrages gemacht werde. Es sei vorliegend nicht möglich gewesen, das streitgegenständliche Objekt ausschließlich mit Hilfe der Angaben des Mietvertrages ohne den Einrichtungsplan zu errichten.

Bei den weiteren mündlichen Absprachen zwischen den Parteien zur Einrichtung des streitgegenständlichen Objektes sei es ggü. dem ursprünglichen Einrichtungsplan zu erheblichen baulichen Veränderungen gekommen. Bauliche Änderungen stellten bei der Vermietung vom Reißbrett eine wesentliche zu beurkundende Änderung dar. Die Beschreibung des Mietobjekts müsse besonders genau erfolgen, weil die tatsächliche Ausgestaltung der Räume in diesem Falle bei der Auslegung des Mietvertrages nicht mit herangezogen werden könnte.

Wegen der Einzelheiten der behaupteten Veränderungen im Vergleich zur ursprünglichen Planung wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18.12.2006 (S. 5/6) verwiesen.

2. Weiterhin gehe das LG rechtsirrig davon aus, dass der Mietvertrag trotz der erst am 8.9.1994 geleisteten Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten wirksam zustande gekommen sei. Von der Klägerin sei der Mietvertrag - unstreitig - bereits am 1.9.1994 unterzeichnet worden. Die Annahme des Angebots der Klägerin hätte innerhalb der gesetzlichen Annahmefrist erfolgen müssen, § 147 Abs. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des KG sei von einer 5-Tage-Frist auszugehen. Diese relativ kurze Frist sei auch vorliegend gerechtfertigt, weil der Mietvertrag vor Unterzeichnung umfangreich ausgehandelt worden sei, so dass die Gegenzeichnung nur eine reine Formsache gewesen sei.

3. Der Schriftzug auf dem Mietvertrag erfülle zudem nicht die Anforderungen an eine Unterschrift im Rechtssinne, wonach der Schriftzug eine Zusammensetzung von Buchstaben erkennen lassen müsse, eine Paraphe, Schlangenlinien o..ä. reichten nicht aus. Aus der Unterschrift der Vermieterseite ließen sich Buchstaben nicht erkennen, sondern sie bestehe nur aus Linien.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei die van S. Immobilien- Vermietungs- Gesellschaft mbH. Der Mietvertrag sei auf Vermieterseite mit einem Schriftzug unterschrieben unter dem lediglich der Hinweis "Vermieter" vermerkt sei. Gemäß § 35 Abs. 3 GmbHG habe der Geschäftsführer der GmbH in der Weise zu unterzeichnen, dass der Zeichnende seiner Namensunterschrift die Bezeichnung der Firma der Gesellschaft beifüge, was auch durch Beifügung eines Firmenstempels erf...

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