Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.07.2020; Aktenzeichen 27 O 706/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 706/19 - teilweise geändert:

a. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen:

"Behandelnder Arzt: 'Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen'

(...) Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in Italien.

(...) 'Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte', verriet der behandelnde Arzt XXX aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus 'XXX' in XXX. Dorthin wurde XXX mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von XXX auf XXX fehlgeschlagen waren.

Ihr Herz schlug nicht mehr

'Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen', so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben."

b. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist,

aa. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen:

"Beim Baden verunglückt

XXX"

bb. die in Ziffer 2. b. i., ii. und iii. wiedergegebenen Lichtbilder

cc. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen:

"Beim Baden verunglückt

(...) Vor der heimeligen Bucht von XXX auf XXX geschah das Drama.

(...) Rettungshubschrauber Notarzt XXX wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu XXX: ...

In der Klinik XXX in XXX in der XXX versuchten die Ärzte alles, um XXX zurück ins Leben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen.

(...) Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der Badegäste im Blick hat, kümmert sich sofort um XXX und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus XXX befindet sich auf dem italienischen Festland in XXX, ca 70 Kilometer von XXX entfernt. Der Arzt XXX wird zunächst aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touristen-Liegen, Sonnenschirme und Tische durch die Luft. XXX schildert der Notfallarzt die dramatische Situation vor Ort ein paar Tage später so: (...)

Mit einem Rettungswagen wird XXX zum Sportplatz nach XXX gebracht, nur hier darf der Hubschrauber landen. XXX ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der Herz-Station des XXX-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das Leben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanimationsversuche hört das Herz von XXX für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von XXX noch aus. Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azurblauen Küste, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie. (...)"

c. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen:

"Das Obduktionsergebnis ist da

(...).wie der Medizinische Direktor des Klinikums in XXX, XXX (...), gegenüber 'XXX' bestätigte: 'Sie erlitt einen Herzstillstand.' Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt.

Laut 'XXX' holte XXX Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach Deutschland überführt werden."

d. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist,

aa. das in Ziffer 4. a. des angefochtenen Urteils wiedergegebene Lichtbild

bb. Folgende unter Ziffer 4. c. des angefochtenen Urteils wiedergegebene Äußerungen:

"(...) XXX, der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich Reanimationsversuche einleiten. Später wird XXX aufs Festland geflogen

Dramatisch Rettungsaktion Der Arzt XXX seilt sich an den Strand ab

(...) Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten Bucht von XXX, die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die Luft. Notfallarzt...

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