Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendung des § 878 BGB bei Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss, der in Unkenntnis der bei dem Grundbuchamt zu einem anderen Grundbuchblatt eingereichten Nachweise über die Hebung eines mit Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungshindernisses ergangen war.

 

Normenkette

BGB § 878; BauGB § 172; GBO §§ 13, 18, 74

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 47 NK 8...-...)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird zu Punkt 1 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist seit dem 12.4.2016 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Am 11.4.2016 bewilligte sie zur UR-Nr. ...2.../2...des Notars A.S.in B.die Aufteilung des Grundstücks in 57 Wohnungseigentumsrechte und 14 Teileigentumsrechte. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 11.4.2016 beantragte der Urkundsnotar unter Beifügung seiner UR-Nr. ...2.../2...den Vollzug der Grundstücksaufteilung im Grundbuch.

Mit dem Notar am 9.6.2016 zugestellter Zwischenverfügung vom 3.6.2016 wies das Grundbuchamt u.a. auf das Erfordernis der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nebst Aufteilungsplänen hin und setzte zur Behebung des Eintragungshindernisses eine Frist von sechs Wochen.

Das Grundbuchamt hat mit dem Notar am 27.7.2016 zugestelltem Beschluss vom 22.7.2016 den Antrag auf Fristverlängerung sowie denjenigen vom 11.4.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Notar mit Schriftsatz vom 28.7.2016 Beschwerde erhoben mit dem Hinweis, die erforderte Abgeschlossenheitsbescheinigung sei zu einem anderen Grundbuch (derselben Abteilung des Grundbuchamts) eingereicht worden. Tatsächlich hatte er mit Schriftsatz vom 23.6.2016 die am 2.6.2016 erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2.../3...des Bezirksamts N.von B.zum Grundbuch von N.Blatt 8...eingereicht. Das dortige Grundbuchblatt hatte das Grundbuchamt auf Antrag eines mit dem Urkundsnotar verbundenen anderen Notars am 15.4.2016 geschlossen und neue Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angelegt.

Das Grundbuchamt hat in der Folge den Schriftsatz vom 23.6.2016 zu den hiesigen Grundakten genommen und mit Zwischenverfügung vom 19.8.2016 u.a. auf das zwischenzeitliche In-Kraft-Treten der Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Rixdorf" hingewiesen, weshalb nunmehr die Vorlage einer Genehmigung des Bezirksamts erforderlich sei. Gegen diese Auffassung hat sich der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 6.2.2017 gewandt, worauf das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.3.2017 "der Beschwerde vom 28.7.2016 in der Fassung der Beschwerdeschrift vom 6.2.2017 nicht abgeholfen" hat.

II.1. Gegenstand des vor dem Senat anhängigen Verfahrens ist allein Punkt 1 der Zwischenverfügung vom 19.8.2016. Nur dagegen hat der Notar mit Schriftsatz vom 6.2.2017 Einwendungen erhoben. Seiner Beschwerde vom 28.7.2016 hat das Grundbuchamt hingegen abgeholfen, indem es diese Zwischenverfügung erließ (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 75, Rdn. 9).

2. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass die Zwischenverfügung insoweit nicht veranlasst war, vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

a) Allerdings darf für alle im Bereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB belegenen Grundstücke Wohnungs- und Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden, § 1 UmwandV vom 3.3.2015 (GVBl 2015, 43). Eigentümer solcher Grundstücke unterliegen insofern einer vom Grundbuchamt zu beachtenden Verfügungsbeschränkung (BGH, DNotZ 2017, 119, 120).

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist im von der am 27.7.2016 in Kraft getretenen Erhaltungsverordnung des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 14.7.2016 (GVB. 2016, 470) erfassten Gebiet belegen.

b) Jedoch findet § 878 BGB nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O., 122), der sich der Senat inzwischen angeschlossen hat, auch auf die sich aus § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung Anwendung. Demgemäß können Verfügungsbeschränkungen einen Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend ist und der Eintragungsantrag gestellt wurde (Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Nach § 20 GBO, Rdn. 70). Bei einer Aufteilung nach § 8 WEG gilt dies entsprechend (BGH, a.a.O., 121).

Hier ist der auf Aufteilung des Grundstücks gerichtete Antrag vor In-Kraft-Treten der Erhaltungsverordnung vom 14.7.2016 gestellt worden. Es ist deshalb keine Genehmigung des Bezirksamts N.von B.erforderlich. Daran ändert auch der den Antrag vom 11.4.2016 zurückweisende Beschluss des Grundbuchamts vom 22.7.2016 nichts.

c) Verfügungsbeschränkungen sind zu beachten, wenn der Eigentümer nach rechtmäßiger Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung im Grundbuch in der Verfügung beschränkt wird und die spätere Aufhebung der Zurückweisung im Beschwerdeweg auf neuen Tatsachen, ...

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