Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 146 F 15258/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19. November 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Oktober 2018 (Az. 146 F 15258/17) wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert bis zur Wertgrenze von 600 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 4. November 2017 beantragte der Vater von H... S... die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung gemäß § 1825 BGB und eine Befreiung nach § 1817 BGB für die private Vermögensverwaltung der Tochter. Die allgemeine Ermächtigung solle sich erstrecken auf Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere, auf Aufnahme von Geld auf Kredit des Mündels sowie auf Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder anderen Papieren.

Zur Begründung führte der Vater aus, dass seine Tochter nur 400 EUR in bar besitze und zukünftige Schenkungen renditeorientiert angelegt werden sollten. Er sei Vermögensberater und Geschäftsführer der A... GmbH. Das Geld seiner Tochter solle mit einer wissenschaftlich fundierten Anlagestrategie mit möglichst hoher Rendite bei einem Totalverlustrisiko von unter 1 % angelegt werden. Die allgemeine Ermächtigung sei erforderlich, da die Anlagestrategie laufend angepasst werden müsse.

Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies das Gericht darauf hin, dass eine allgemeine Ermächtigung gemäß § 1825 BGB in der Regel nur erteilt werde, wenn dies zur Vermögensverwaltung unbedingt erforderlich sei. Hierzu müsse die Häufigkeit der Geschäfte die Vermögensverwaltung in unzumutbarer Weise erschweren, dies sei beispielsweise bei der Führung von Erwerbsgeschäften der Fall. Für den Abschluss eines Vermögensberatungsvertrags mit der Firma des Vaters müsste ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Der Vater erklärte hierauf am 26. November 2017 unter anderem, dass der tatsächliche Umfang der Vermögensverwaltung nicht vorhersehbar sei und in jedem Fall die Kredithöhe mindestens quartalsweise angepasst werde. Die allgemeine Ermächtigung solle nicht beiden Eltern, sondern nur dem Vater erteilt werden.

Mit Verfügung vom 6. April 2018 erbat das Gericht die Vorlage sämtlicher vorhandener Verträge und Unterlagen, damit das Gericht prüfen könne, ob der Abschluss der erwähnten Verträge dem Kindeswohl dienlich sei. Es sei zudem darzulegen, warum und inwieweit eine allgemeine Ermächtigung dem Kindeswohl bzw. deren Interessen diene und ob die Vermögensverwaltung für das Kind ohne eine allgemeine Ermächtigung unzumutbar erschwert werde. Die Mutter müsse sich dem Antrag anschließen.

Mit Schreiben vom 2. August 2018 übersandte der Vater die angeforderten Unterlagen. Die Ermächtigung sei dem Kindeswohl dienlich, um Wiederanlage und Anpassungen der Kredithöhe zeitnah tätigen zu können. Es seien neun Geschäfte jeweils durchzuführen, die im einzelnen aufgelistet werden, darunter der Abschluss eines Wertpapierkreditrahmenvertrages und der Kauf von Wertpapieren mittels Kredit sowie Erhöhung und Absenkung des Kreditrahmens. Eingereicht wurden Anlegerinformationen zu einem "Global Targeted Value Fund" und einem "Emerging Markets Value Fund", die beide in die Risiko- und Ertragsklasse 6 (von 7) eingestuft werden.

Mit Verfügung vom 6. August 2018 kündigte das Gericht die Beauftragung eines Sachverständigen an, der die beabsichtigten Rechtsgeschäfte begutachten solle, wodurch Kosten entstehen würden.

Mit Schreiben vom 1. September 2018 schloss sich die Mutter von H... S..., Frau H... M..., dem Antrag des Vaters an, mit der Ergänzung, dass die allgemeine Ermächtigung beiden Eltern erteilt werden solle.

Mit Verfügung vom 21. September 2018 teilte das Gericht mit, dass die Voraussetzung des § 1825 BGB nicht gegeben sei. Die Ermächtigung zum Abschluss von Kreditverträgen sei nicht genehmigungsfähig, da zu risikoreich. Das Gericht beabsichtige deshalb, den Antrag vor Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 stellte der Vater verschiedene Fragen und beantragte schließlich vorsorglich die Genehmigung eines Wertpapierkredits in Höhe von bis zu 50 % der Wertpapiere seiner Tochter, also 300 EUR, um das Geld wiederanzulegen.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 hat das Amtsgericht die Anträge der Eltern "vom 4.11.2017 auf Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung gem. § 1825 BGB, 2.8.2018 auf Genehmigung der dort im einzelnen aufgeführten Geschäfte, 3.10.2018 auf Genehmigung eines Wertpapierkredits" zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig sei. Gemäß § 1825 Abs. 2 BGB solle eine allgemeine Ermächtigung nur erteilt werden, soweit diese zum Zweck der Vermögensverwaltung, insbesondere beim Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich sei. Da die Tochter kein Erwerbsgeschäft betreiben solle, liege eine Erforderlichkeit nicht vor. Insoweit sei lediglich auf eine renditeorientierte Anlage verwiesen worden. Die Genehmigung zur Kreditaufnahme sei zudem...

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