Leitsatz (amtlich)

Die Aufteilung von Pausenzeiten, die Festsetzung des Zeitraumes, in denen Pausen von den Mitarbeitern genommen werden müssen und eine Vertretungsregelung für die Pausen, die zur Aufstellung von Pausenplänen zwingt, sind als Festsetzung der Pausen eine gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

 

Normenkette

HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 25.01.1999; Aktenzeichen 2 VG FL 15/98)

 

Tenor

Soweit der Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Januar 1999 zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Auf die Beschwerde des Antragsteilers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. November 1998 insoweit klargestellt, als der Tenor nunmehr lautet:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, indem er ohne Zustimmung des Antragstellers in der Klinik für Psychatrie und Psychotherapie eine neue Pausenregelung eingeführt hat und diese praktiziert.

Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten, der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (NPR) einerseits und der Präsident der Universität Hamburg andererseits streiten sich darüber, ob die Änderung der Gewährung von Pausen in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Klinik) im Universitätskrankenhaus Eppendorf (UKE) für die Mitarbeiter im Nachtdienst, wie sie seit dem 29. April 1998 eingeführt worden ist, der Mitbestimmung des NPR unterliegt.

Bis zum 29. April 1998 wurde während des Nachtdienstes (22.00 Uhr bis 6.15 Uhr) den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klinik eine individuell festgesetzte Pause von einer halben Stunde bewilligt, die als Arbeitsbereitschaft anerkannt war und dementsprechend vergütet wurde. Mit Schreiben vom 29. April 1998 wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Nachtdienst eine „neue Pausenregelung” bekannt gegeben. Danach erfolgt die Pausenablösung zwischen 22.30 Uhr und 5.30 Uhr für zweimal 15 Minuten durch die Laufwache. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich wahrend der Pausen an einem Ort ihrer Wahl aufhalten. Zuvor hatte die leitende Klinikschwester des Beteiligten, Frau T., die Pflegedirektion und den NPR mit Schreiben vom 14. Januar 1998 davon unterrichtet, dass die Mitarbeiter es abgelehnt hätten, die bisher zwischen 22.30 Uhr und 3.30 Uhr gegebenen halbstündigen Pausen auf der Station in einem ruhigen Raum zu verbringen. Um für die Laufwachen die Möglichkeit zu erhalten, vorrangig zu Notfällen eilen zu können und gleichzeitig zu verhindern, dass die Stationen dann bis zu 29 Minuten unbeaufsichtigt blieben, müssten die Pausen auf zweimal die 15 Minuten in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 4.00 Uhr verteilt werden.

Den Hinweis des NPR, dass eine derartige Maßnahme mitbestimmungspflichtig sei, beantwortete die Pflegedirektorin des UKE mit Schreiben vom 27. März 1998 dahingehend, dass Anordnungen oder individuelle Vereinbarungen, die wie vorliegend nur einzelne Beschäftigte beträfen, nicht dem Zustimmungserfordernis des Personalrats unterlägen. Die Aufsplittung der Ruhepausen sei angeordnet worden, um die Erfüllung der dienstlichen Belange, nämlich durchgehende Aufrechterhaltung der Patientenversorgung, besser gewährleisten zu können. Dadurch werde bewirkt, dass eine Station in der Psychiatrie bei einem Notfall nicht über längere Ruhepausenzeiträume von 30 Minuten durchgehend unbeaufsichtigt bliebe, sondern sich diese Zeit auf 15 Minuten reduziere. Die Mitarbeiter könnten die Zeitpunkte ihrer zweimal 15-minütigen Ruhepausen selbst wählen und dann frei darüber verfügen, wo und wie sie diese Ruhepausen verbringen wollten.

Den Antrag bei dem Verwaltungsgericht Hamburg vom 3. August 1998 hat der Antragsteller damit begründet, dass entgegen der Annahme des Beteiligten von der neu gefassten Pausenregelung pro Nacht acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst würden und damit insgesamt etwa 150 bis 200 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter betroffen seien. Von einer individuellen Regelung könne keine Rede mehr sein. Die Gewährung der Pausen erfolge nach einem festen Plan.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, indem er ohne Zustimmung des Antragstellers seit dem 29. April 1998 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eine neue Pausenregelung eingeführt hat und praktiziert, nach der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Nachtdienst zu festen, vorgegebenen Zeiten zweimal 15 Minuten Pausen eingeräumt bekommen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Anstelle der bisherigen Regelung sei die Pausenregelung kraft des ihm zustehenden Direktionsrechts so gestaltet worden, dass die zu gewährende Ruhepause nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werde und sich a...

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