Begriff

Die Grunddienstbarkeit ist geregelt in §§ 1018 ff. BGB. Die gesetzliche Definition ist sehr komplex ausgefallen:

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden,

  • "dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf" – Beispiel: Wegerecht zugunsten des Grundstücksnachbarn,
  • "dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen" – Beispiele: Bebauungsbeschränkungen; Beschränkungen der Gestaltungs- und Farbgebung; Beseitigungsverbot für eine vorhandene Einfriedung,
  • "dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt" – Beispiel: Entschädigungsverzicht für außergewöhnliche Lärm- und Geruchsbelästigung durch das Nachbargrundstück.

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