Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Immobilien öffnet der Betreiber gezielt dem Personenverkehr. Deshalb herrschen hier erhöhte Verkehrssicherungspflichten. Dabei besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Speiselokalen und den Einkaufszentren, bei denen das Auge ganz bewusst "zur Ware hin" abgelenkt und dadurch das Risiko erhöht wird. Doch auch bei anderen Stätten mit regem Publikumsverkehr gelten häufig gesteigerte Anforderungen an die Sicherungspflicht.

1 Gaststätte und Hotel

An der Vielzahl der Gerichtsurteile gemessen muss das Betreten und Verlassen von Gaststätten mit erheblichen Gefahren verbunden sein, denn danach stürzen die Gäste reihenweise über Schwellen, Gitterroste und Ähnliches oder rutschen auf nassen Fliesen oder Treppenstufen aus. Dabei fallen die Entscheidungen recht unterschiedlich aus: Mal hat der Gastwirt den "schwarzen Peter", mal überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten.

 
Praxis-Beispiel

Grobmaschiger Gitterrost im Eingangsbereich

So ist der Betreiber einer Gaststätte für eine gefahrlose Benutzung der Zu- und Abgänge durch die Gäste verantwortlich. Er haftet deshalb wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für den Sturz eines Gastes infolge eines grobmaschigen Gitterrostes im Eingangsbereich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Bodenhöhe zwischen Innen- und Außenbereich

Gleiches gilt, wenn im Eingangsbereich zwischen der Terrasse und dem Gaststätteninnenraum ein nicht näher gekennzeichneter Niveauunterschied von 2,3 cm vorhanden ist und ein Gast hierüber stolpert und dadurch zu Fall kommt. In diesem Bereich gelten strengere Maßstäbe als auf öffentlichen Gehwegen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Glitschige Außentreppe

Ein Gastwirt ist ferner verpflichtet, den Zu- und Abgangsbereich zu seinem Restaurant für seine Gäste gefahrenfrei zu halten. Er hat folglich für die Rutschfestigkeit der Treppe zu sorgen (rutschfeste Fliesen).[3]

Restaurants

Andererseits sollen an die Verkehrssicherungspflicht für den Eingangsbereich eines Restaurants weniger strenge Anforderungen zu stellen sein als an diejenigen für Fußböden von Verbrauchermärkten. Danach genügt es, dass ein Fliesenbelag mit der vorgeschriebenen Rutschfestigkeitsklasse ausgewählt wurde, hinter der Eingangstür eine ausreichend große Schmutzfangmatte ausgelegt ist und von Zeit zu Zeit zu große Nässe durch Wischen beseitigt wird.[4]

Ein Hotelier kommt seiner Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich bestehender Rutschgefahren auf einer regennassen Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang in ausreichendem Maß nach, wenn er ein Warnschild aufstellt.[5]

Kommt die Besucherin eines Restaurants dort zu Fall, so greift der Beweis des ersten Anscheins hier grundsätzlich nicht, denn ein Stolpern oder Ausgleiten kann vielfältige Ursachen haben.[6]

Verkehrssicherungspflicht: Verpächter oder Pächter?

Der Verpächter einer Gaststättenanlage bleibt bzgl. einer Gefahrenstelle, die sich aus dem baulichen Zustand der Außenanlagen ergibt, grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Ergibt sich die abhilfebedürftige Gefahrenstelle aber nicht aus der baulichen Gestaltung an sich, sondern aus der konkreten Art der Nutzung des Außenbereichs durch den Pächter, tritt i. d. R. die Verkehrssicherungspflicht desjenigen in den Vordergrund, der die drohende Gefahr vor Ort beherrschen kann.[7]

[2] OLG Hamm, Urteil v. 16.12.1999, 6 U 158/99, NJW 2000 S. 3144; kritisch dazu Grote, NJW 2000, S. 3113.
[5] BGH, Urteil v. 14.1.2020, X ZR 110/18.

2 Kaufhaus und Supermarkt

2.1 Ladenlokale aller Art

Innerhalb von Einkaufszentren wie Kaufhäusern, Supermärkten und Getränkemärkten bestehen gesteigerte Verkehrssicherungspflichten, weil die Kunden – wie vom Betreiber beabsichtigt – ihr Augenmerk vornehmlich auf die Warenauslagen lenken. Es gelten strenge Sicherheitsstandards.[1] Entsprechend kann der Geschäftsinhaber bereits für kleinere Gefahrenquellen haften.[2]

Dies betrifft Handelsläden aller Art:

Auch wenn das Warensortiment eines Baumarkts nicht das Gefahrenpotenzial eines Lebensmittelmarkts hat, muss der Betreiber eines Baumarkts insbesondere im Kassenbereich für regelmäßige Kontrollen sorgen.[3]

Auch der Betreiber von sog. Billigmärkten muss seine Kunden vor ohne Weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss die Waren so bereitstellen und die Gänge zwischen den Warenkörben und anderen Vorratsbehältern so frei halten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist.[4]

Der Betreiber eines Getränkefachgroßhandels haftet grundsätzlich auch für nächtliche "Fehlleistungen" der Verkehrsteilnehmer auf seinem frei zugänglichen Betriebsgelände.[5]

Auch in kleineren Ladenlokalen besteht diese Verkehrssicherungspflicht, so etwa bei Umräumarbeiten in einem Blumengeschäft.[6] Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, w...

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