Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartell. Markt für nahtlose Stahlrohre. Faires Verfahren. Beweismittel unbekannter Herkunft. Geldbuße. Zusammenarbeit. Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Salzgitter Mannesmann / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Salzgitter Mannesmann GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. September 2004,

Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH, mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan und H. Gading als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann und M. Ilešič (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH und davor Mannesmannröhren-Werke AG (im Folgenden: Mannesmann oder Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T-44/00, Slg. 2004, II-2223, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit darin ihre Klage gegen die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.

Die streitige Entscheidung

Das Kartell

2 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften richtete die streitige Entscheidung an acht Unternehmen, die nahtlose Stahlrohre herstellen. Darunter sind vier europäische Unternehmen (im Folgenden: Gemeinschaftshersteller): Mannesmann, die Vallourec SA (im Folgenden: Vallourec), die Corus UK Ltd (vormals British Steel Ltd, im Folgenden: Corus) und die Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine). Die übrigen vier Adressaten der Entscheidung sind japanische Unternehmen (im Folgenden: japanische Hersteller): die NKK Corp., die Nippon Steel Corp., die Kawasaki Steel Corp. und die Sumitomo Metal Industries Ltd (im Folgenden: Sumitomo).

3 Nahtlose Stahlrohre werden in der Öl- und Gasindustrie verwendet und umfassen zwei große Produktgruppen.

4 Die erste Produktgruppe ist die der Ölfeldrohre, die gemeinhin als „Oil Country Tubular Goods” oder „OCTG” bezeichnet werden. Diese Rohre werden entweder ohne Gewinde (sogenannte Glattendrohre) oder als Gewinderohre verkauft. Das Gewindeschneiden dient dazu, die OCTG-Rohre miteinander zu verbinden. Das Gewinde kann entweder in einer vom American Petroleum Institute (API) normierten Standardausführung geschnitten werden, wobei die nach dieser Methode hergestellten Gewinderohre als „OCTG-Standardrohre” bezeichnet werden, oder in Spezialausführungen nach in der Regel patentgeschützten Techniken. Im letztgenannten Fall spricht man von „erstklassigen” oder „Premiumgewinden” oder gegebenenfalls von „Premiumverbindungen”; Gewinderohre in einer solchen Ausführung werden als „OCTG-Premiumrohre” bezeichnet.

5 Die zweite Produktgruppe besteht aus Leitungsrohren für Öl und Gas „line pipe”), bei denen zwischen Rohren in einer Standardausführung und den für bestimmte Projekte maßgefertigten Rohren (im Folgenden: projektbezogene Leitungsrohre) unterschieden wird.

6 Im November 1994 beschloss die Kommission, eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob es bei diesen Produkten wettbewerbswidrige Praktiken gab. Im Dezember 1994 führte sie bei mehreren Unternehmen, zu denen auch Mannesmann gehörte, Nachprüfungen durch. Zwischen September 1996 und Dezember 1997 nahm sie bei Vallourec, Dalmine und Mannesmann zusätzliche Nachprüfungen vor. Anlässlich einer Nachprüfung bei Vallourec am 17. September 1996 gab Herr Verluca, der Vorstandsvorsitzende von Vallourec Oil & Gas, einige Erklärungen ab (im Folgenden: Erklärungen von Herrn Verluca). Während einer Nachprüfung bei Mannesmann im April 1997 gab Herr Becher, der Leiter dieses Unternehmens, ebenfalls Erklärungen ab (im Folgenden: Erklärungen von Herrn Becher).

7 Die Kommission richtete auch an mehrere Unternehmen Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Da Dalmine einige der verlan...

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