Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Vereinigtes Königreich). Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird. Ziel im gemeinsamen Interesse. Umweltziele der Europäischen Union. Grundsatz des Umweltschutzes, Verursacherprinzip, Vorsorgeprinzip und Grundsatz der Nachhaltigkeit. Bestimmung der betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeit. Marktversagen. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Investitions- oder Betriebsbeihilfe. Bestimmung der Beihilfeelemente. Garantiemitteilung

 

Normenkette

AEUV Art. 11, 107 Abs. 3 Buchst. c, Art. 194; Euratom-Vertrag Art. 1; Euratom-Vertrag Art. 2 Buchst. c; Euratom-Vertrag Art. 106a Abs. 3

 

Beteiligte

Österreich/ Kommission

Republik Österreich

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Republik Österreich trägt neben ihren eigenen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. September 2018,

Republik Österreich, vertreten zunächst durch G. Hesse, dann durch F. Koppensteiner und M. Klamert als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Kristoferitsch,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche, P. Němečková und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller und I. Gavrilová als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten zunächst durch D. Colas und P. Dodeller, dann durch P. Dodeller und T. Stehelin als Bevollmächtigte,

Großherzogtum Luxemburg, vertreten zunächst durch D. Holderer, dann durch T. Uri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Kinsch, avocat,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten im Beistand von P. Nagy, ügyvéd,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Z. Lavery und S. Brandon als Bevollmächtigte im Beistand von A. Robertson, QC, und von T. Johnston, Barrister,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, M. Safjan und S. Rodin, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi und des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), des Richters T. von Danwitz, der Richterin C. Toader, des Richters D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Österreich die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission (T-356/15, EU:T:2018:439) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44) (im Folgenden: streitiger Beschluss), mit dem die Europäische Kommission die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und die Durchführung der Beihilfe genehmigt hat, abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Am 22. Oktober 2013 meldete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland drei Beihilfemaßnahmen (im Folgenden: fragliche Maßnahmen) zugunsten von Block C des Kernkraftwerks Hinkley Point (im Folgenden: Hinkley Point C) an. Die Begünstigte dieser Maßnahmen war die NNB Generation Company Limited (im Folgenden: NNBG), eine Tochtergesellschaft der EDF Energy plc (im Folgenden: EDF).

Rz. 3

Die erste der fraglichen Maßnahmen ist ein „Contract for Difference” zwischen der NNBG und der Low Carbon Contracts Ltd, einer Einrichtung, zu deren Finanzierung alle lizenzierten Stromversorger gemeinsam gesetzlich verpflichtet sind und mit der während des Betriebs von Hinkley Point C für den von der NNBG verkauften Strom Preisstabilität gewährleistet werden soll. Die zweite fragliche Maßnahme besteht in einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Energie und Klimawa...

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