Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Diskriminierungsverbot. Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse. Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anwendbarkeit. Ungleichbehandlung wegen der öffentlich- oder privatrechtlichen Regelung des Arbeitsverhältnisses nach nationalem Recht

 

Normenkette

Richtlinie 1999/70/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 20-21; AEUV Art. 151, 153; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragraf 4; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragraf 5

 

Beteiligte

Baldonedo Martín

Almudena Baldonedo Martín

Ayuntamiento de Madrid

 

Tenor

1. Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Zahlung einer Entschädigung bei Beendigung der Verwendung weder an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer noch an Laufbahnbeamte, die ihrerseits im Rahmen einer unbefristeten Arbeitsbeziehung beschäftigt sind, vorsieht, während er die Zahlung einer solchen Entschädigung an unbefristet eingestellte Vertragsbedienstete bei der Kündigung ihres Vertrags aus sachlichem Grund vorsieht.

2. Die Art. 151 und 153 AEUV sowie Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die keine Zahlung einer Entschädigung an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung ihrer Verwendung vorsieht, während befristet beschäftigten Vertragsbediensteten bei Auslaufen ihres Arbeitsvertrags eine Entschädigung gewährt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 14 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 14 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 16. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2018, in dem Verfahren

Almudena Baldonedo Martín

gegen

Ayuntamiento de Madrid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter T. von Danwitz und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Baldonedo Martín, vertreten durch L. Gil Fuertes, abogada,
  • des Ayuntamiento de Madrid, vertreten durch N. Taboada Rodríguez und I. Madroñero Peloche, letrados,
  • der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego, dann durch S. Jiménez García als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Oktober 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 151 und 153 AEUV, der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Paragrafen 4 und 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Frau Almudena Baldonedo Martín und dem Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid, Spanien) über die Zahlung einer Entschädigung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach ihrem Art. 1 soll mit der Richtlinie 1999/70 „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung … durchgeführt werden”.

Rz. 4

In Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie … nachzukommen, [und] haben … alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. …”

Rz. 5

Gemäß Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung soll diese zum einen durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern und zum anderen einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert.

Rz. 6

Paragraf 3 („Definitionen”) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:

  1. ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer’ eine Person mit einem direkt zwischen...

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