Entscheidungsstichwort (Thema)

Unionsbürgerschaft. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Grundsatz der Gleichbehandlung. Art. 45 Abs. 2 AEUV. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Art. 7 Abs. 2. Richtlinie 2004/38/EG. Art. 24 Abs. 1 und 2. Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen. Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert. Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums. Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats. Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium

 

Beteiligte

L. N

L. N

Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte

 

Tenor

Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers” im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer” im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Ankenævn for Statens Uddannelsesstøtte (Dänemark) mit Entscheidung vom 24. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 2012, in dem Verfahren

L. N.

gegen

Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Jarašiūnas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2012

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch E. Leonhardsen, M. Emberland und B. Gabrielsen als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Roussanov und C. Barslev als Bevollmächtigte,
  • aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77 mit Berichtigungen in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2005, L 197. S. 34).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit von N. gegen die Styrelse for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte (Amt für Hochschulbildung und Ausbildungsförderung, im Folgenden: VUS) wegen deren Weigerung, N. Ausbildungsförderung zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

Rz. 3

Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) bestimmt:

„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im ...

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