Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Nationale Regelung, die gegen eine Richtlinie verstößt. Möglichkeit des Einzelnen, den Staat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen. Rechtsstreit zwischen Privatpersonen. Abwägung verschiedener Rechte und Grundsätze. Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Rolle des nationalen Gerichts

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG

 

Beteiligte

DI

Dansk Industri (DI)

Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

 

Tenor

1. Das allgemeine Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass es auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie sich dafür entscheiden, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, oder beschließen, in Rente zu gehen – keine Entlassungsabfindung beziehen können, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind.

2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallenden Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst ist, die von ihm anzuwendenden Vorschriften seines nationalen Rechts so auslegen muss, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie angewandt werden können, oder, falls eine solche richtlinienkonforme Auslegung unmöglich ist, erforderlichenfalls alle Vorschriften des nationalen Rechts, die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, unangewendet lassen muss. Weder die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch die Möglichkeit für den Einzelnen, der glaubt, durch die Anwendung einer gegen das Unionsrecht verstoßenden nationalen Vorschrift geschädigt worden zu sein, den betreffenden Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen, können diese Verpflichtung in Frage stellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Oberstes Gericht, Dänemark) mit Entscheidung vom 22. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 2014, in dem Verfahren

Dansk Industri (DI), handelnd für die Ajos A/S,

gegen

Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev und F. Biltgen (Berichterstatter), der Richter J. Malenovský, E. Levits und J.-C. Bonichot, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. Vajda,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Dansk Industri (DI), handelnd für die Ajos A/S, vertreten durch M. Eisensee, advokat,
  • des Nachlasses des Karsten Eigil Rasmussen, vertreten durch A. Andersen, advokat,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg und M. Wolff als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch B. Beutler als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Gijzen als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Clausen und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. November 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) und des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dansk Industri (DI), handelnd für die Ajos A/S (im Folgenden: Ajos), und den Berechtigten am Nachlass von Herrn Rasmussen wegen der Weigerung von Ajos, Herrn Rasmussen eine Entlassungsabfindung zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2000/78

Rz. 3

Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist ihr Zweck „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten”.

Rz. 4

Art....

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