Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung ‚Garantie’, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben. Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben. Flächenbezogene Beihilferegelung. Begriff ‚Dauergrünland’. Pauschale finanzielle Berichtigungen. Abzug einer früheren Berichtigung

 

Normenkette

EGV Nr. 1782/2003, Nr. 796/2004

 

Beteiligte

Griechenland / Kommission

Hellenische Republik

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017, Griechenland/Kommission (T-112/15, EU:T:2017:239), werden aufgehoben, soweit das Gericht zum einen die Klage der Hellenischen Republik abgewiesen hat, dabei aber seine Prüfung hinsichtlich der finanziellen Berichtigung von 5 % für Beihilfen der zweiten Säule der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die im Haushaltsjahr 2009 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 beschränkt und die im Haushaltsjahr 2010 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 in Höhe von 5 496 524,54 Euro nicht geprüft hat, und zum anderen über die Kosten entschieden hat.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Der Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er die Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union bei der Berechnung der Berichtigung in Höhe von 5 496 524,54 Euro, des Abzugs in Höhe von 270 175,45 Euro und der finanziellen Auswirkung in Höhe von 5 226 349,09 Euro betrifft, die sich auf die von der Hellenischen Republik im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen), getätigten Ausgaben beziehen und für das Haushaltsjahr 2010 wegen der Mängel beim System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) und bei den Vor-Ort-Kontrollen (zweite Säule, Antragsjahr 2008) festgesetzt wurden.

4. Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.

5. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Juni 2017,

Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos, A. Vasilopoulou und E. Leftheriotou als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Sauka als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Dezember 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017, Griechenland/Kommission (T-112/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:239), mit dem ihre Klage gegen den Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2014, L 369, S. 71, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde.

Rechtlicher R...

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