Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Dreidimensionale Marke in Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur. Antrag auf Nichtigerklärung. Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

 

Beteiligte

Simba Toys / EUIPO

Simba Toys GmbH & Co. KG

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014, Simba Toys/HABM – Seven Towns (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T-450/09, EU:T:2014:983), wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. September 2009 (Sache R 1526/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Simba Toys GmbH & Co. KG und der Seven Towns Ltd wird aufgehoben.

3. Die Seven Towns Ltd und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Simba Toys GmbH & Co. KG im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-450/09 und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Januar 2015,

Simba Toys GmbH & Co. KG mit Sitz in Fürth (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Ruhl,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Seven Towns Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch K. Szamosi und M. Borbás, ügyvédek,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Simba Toys GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014, Simba Toys/HABM – Seven Towns (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T-450/09, EU:T:2014:983, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 1. September 2009 (Sache R 1526/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klägerin und der Seven Towns Ltd (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

Rz. 3

Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt jedoch aufgrund des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts, zumindest hinsichtlich der nicht rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen, weiterhin die Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 4

Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

e) Zeichen, die ausschließlich bestehen

i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder

ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder

iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht,

…”

Rz. 5

Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:

„In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 6

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils dargestellt wird, kann wie folgt zusammengefasst werden.

Rz. 7

Am 1. April 1996 meldete die Seven Towns beim EUIPO das folgende dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarke an:

Rz. 8

Die Marke wurde für „dreidimensionale Puzzles” in Klasse 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

Rz. 9

Am 6. Ap...

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