Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Agrarpolitik. Kauf von Mais bei der Interventionsstelle Ungarns. Unzureichende Lagerbestände. Behaupteter Verstoß der Kommission gegen ihre Kontrollpflichten. Außervertragliche Haftung

 

Beteiligte

Fuchshuber Agrarhandel / Kommission

Europäische Kommission

Fuchshuber Agrarhandel GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Fuchshuber Agrarhandel GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. September 2011,

Fuchshuber Agrarhandel GmbH mit Sitz in Hörsching (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lehner,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Fuchshuber Agrarhandel GmbH (im Folgenden: Fuchshuber Agrarhandel) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Juli 2011, Fuchshuber Agrarhandel/Kommission (T-451/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission die Bedingungen für die Durchführung der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht kontrolliert habe, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat.

Sachverhalt

Rz. 2

Am 3. Juli 2007 stellte die Mezogazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (ungarische Interventionsstelle, im Folgenden: MVH) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission vom 22. Juni 2007 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt (ABl. L 163, S. 7) 500 000 t Mais zum Verkauf.

Rz. 3

Fuchshuber Agrarhandel gab für zwei Partien Mais Kaufangebote ab, nämlich für die Partie KUK 459 bestehend aus 10 023,08 t aus einem Lager in Gyirmót (Ungarn) und die Partie KUK 465 bestehend aus 10 407,69 t aus einem Lager in Sobor (Ungarn).

Rz. 4

Mit Schreiben vom 3. und 17. September 2007 teilte die MVH Fuchshuber Agrarhandel mit, dass ihre Kaufangebote angenommen worden seien.

Rz. 5

Nachdem Fuchshuber Agrarhandel die Rechnungen der MVH für die beiden Verkäufe am 24. September und 16. Oktober 2007 bezahlt hatte, bewilligte die MVH die Auslagerung der gekauften Mengen.

Rz. 6

Als Fuchshuber Agrarhandel im März 2008 den Mais der Partie KUK 459 aus dem Lager in Gyirmót auslagern wollte, stellte sie fest, dass die für sie bestimmten Bestände aus Strohballen bestanden, die mit einer dünnen Schicht Mais bedeckt waren, die wiederum ausgetrocknet und teils sogar verrottet und verschimmelt war. So hätten von der erworbenen Menge 7 913,56 t Mais gefehlt.

Rz. 7

Von dem Mais der Partie KUK 465 aus dem Lager in Sobor konnte die Rechtsmittelführerin nur 6 187,50 t statt der erworbenen 10 407,69 t auslagern, da die Lagerbestände nicht für mehr ausreichten. So hätten von der erworbenen Menge 4 220,19 t Mais gefehlt.

Rz. 8

Mit E-Mail vom 23. April 2008 wies Fuchshuber Agrarhandel die Kommission auf einen mutmaßlichen Betrugsfall bei Interventionsgetreide in Ungarn hin. Das mit der Untersuchung beauftragte Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellte fest, dass diese Vorfälle Gegenstand von Ermittlungen der ungarischen Polizei waren und dass am 4. Mai 2010 die gerichtliche Untersuchung noch andauerte.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

Rz. 9

Mit am 28. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Fuchshuber Agrarhandel Klage auf Schadensersatz.

Rz. 10

Sie begehrte mit ihrer Schadensersatzklage den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Kommission es unterlassen habe, die Kontrolle der Interventionsmaßnahmen der Lagerhaltung von Getreide zu organisieren und durchzuführen. Dazu sei die Kommission verpflichtet, da Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) u. a. vorsehe, dass die Kommission Kontrollen vor Ort durchführe, um zu prüfen, ob die Verwaltungspraxis mit den Unionsrechtsvorschriften im Einklang stehe. Die Handlungspflicht der Kommission ergebe sich im vorliegenden Fall auch aus den Verpflichtungen, die ihr bei der Organisation von Ausschreibungen durch die Verordnung Nr. 712/2007 auferlegt würden. Zudem sei die Kommission gemäß ihrer Verordnung (EG) Nr. 884/2006 vom 21. Juni 2006 mit Durchfüh...

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