1Der Teilwert kann nur im Wege der →Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalls ermittelt werden. 2Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen →Teilwertvermutungen. 3Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden. 4Sie ist widerlegt, wenn der Steuerpflichtige anhand konkreter Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, daß die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder daß zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen. 5Die Teilwertvermutung ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert sind. 6Der Nachweis erfordert es, daß die behaupteten Tatsachen objektiv feststellbar sind.

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