1Wird ein Wirtschaftsgut gegen Übernahme einer →Rentenverpflichtung erworben, kann der als →Anschaffungskosten zu behandelnde Barwert der Rente abweichend von den §§ 12 ff. BewG auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden. 2Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile stets mit dem gemeinen Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen (→§ 6 Abs. 6 EStG); das Tauschgutachten des BFH vom 16.12.1958 (BStBl 1959 III S. 30) kann nicht mehr angewendet werden.

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