(1) 1Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer setzt voraus, daß die der Anrechnung zugrundeliegenden Einnahmen bei der Veranlagung erfaßt werden; für die Anrechnung der Körperschaftsteuer ist zusätzlich deren Erfassung bei der Veranlagung Voraussetzung (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe f EStG). 2Ob die Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen oder bei einer anderen Einkunftsart, ist für die Anrechnung unerheblich. 3Wegen des Zeitpunkts der Anrechnung →R 154Abs. 2. 4Bei der Bilanzierung abgezinster Kapitalforderungen und in den Fällen des § 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG erfolgt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer stets im Erhebungsjahr, auch wenn die der Anrechnung zugrundeliegenden Einnahmen ganz oder teilweise bereits in früheren Jahren zu erfassen waren.

 

(2) 1Zu den Voraussetzungen für die Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gehört auch, daß der Anteilseigner eine Steuerbescheinigung im Sinne der §§ 44, 45 oder 46 KStG bzw. die in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichnete Bescheinigung im Original vorlegt. 2Hat er diese Bescheinigung bis zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vorgelegt, sind die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG (einschließlich Kapitalertragsteuer) zu erfassen. 3Die hierauf entfallende Körperschaftsteuer ist in diesem Fall nicht als Einnahme anzusetzen und nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen. 4Wird die Steuerbescheinigung später nachgereicht, ist die Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden in der Weise zu ändern, daß die anzurechnende Körperschaftsteuer als Einnahme erfaßt wird; die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer sind auf die Einkommensteuer anzurechnen.

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