(1) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn

 

1.

ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt oder

 

2.

in den Fällen des § 20 Abs. 4 eine Löschung unterbleibt.

 

(2) 1Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die datenverarbeitende Stelle im Einzelfall feststellt, dass die Daten unzulässig gespeichert sind. 2Sie sind ferner zu sperren, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, eine Löschung nach § 20 Abs. 2 nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

 

(3) 1Gesperrte personenbezogene Daten sind gesondert aufzubewahren; bei automatisierten Verfahren kann die Sperrung statt dessen auch durch zusätzliche technische Maßnahmen gewährleistet werden. 2Lassen sich aufgrund der Art der Verarbeitung Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführen, sind die Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen.

 

(4) 1Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen gesperrte personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn

 

1.

es zur Behebung einer dringenden Beweisnot in einem gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren oder zu Aufsichts- und Kontrollzwecken unerlässlich ist und

 

2.

die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

2Personenbezogene Daten, die unzulässig in Akten gespeichert sind oder deren Löschung gemäß § 20 Abs. 4 unterblieben ist, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht mehr genutzt werden.

 

(5) Von einer Sperrung sind die Empfänger übermittelter Daten nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 zu verständigen.

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