Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 3 A 15.98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein. Daran fehlt es hier.

Für klärungsbedürftig sieht die Beschwerde die Frage an

„Erfordert der Eigentumsübergang in fremder Rechtsträgerschaft stehender Grundstücke mit Gleisanlagen und eigener Betriebsführung der DR auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn nach Artikel 26 Abs. 1 S. 2 1. Alternative EV, dass dieser Betrieb darüber hinaus quantitative und qualitative Mindestanforderungen erfüllen muss?”.

Vor dem Hintergrund des angefochtenen Urteils zielt die Frage darauf ab, ob das in der genannten Bestimmung enthaltene Erfordernis der Widmung (zugunsten der Deutschen Reichsbahn) bei Grundstücken, auf welche die in der Frage bezeichneten Kriterien zutreffen, ohne weiteres erfüllt ist. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, denn ihre Beantwortung (im verneinenden Sinne) lässt sich unschwer aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten.

Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass Mindestvoraussetzung einer jeden Widmung eine von der zuständigen Stelle getroffene Festlegung darüber ist, welchem Zweck der betreffende Vermögensgegenstand künftig dienen soll. In Hinblick auf Verwaltungsvermögen i.S. von Art. 21 Abs. 1 EV hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. März 1993 – BVerwG 7 C 13.92 – BVerwGE 92, 215, 218) entschieden, dass hierzu das Vermögen gehöre, das nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und bei dem die zweckentsprechende Verwendung öffentlich-rechtlich gesichert ist. Auch der beschließende Senat hat in seinem – vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil herangezogenen – Beschluss vom 9. März 1999 (– BVerwG 3 B 2.99 – Buchholz 111 Art. 21 Nr. 34) der Zweckzuweisung in Verbindung mit der bestimmungsgemäßen Nutzung entscheidende Bedeutung beigemessen.

Mit dem Erfordernis einer von der widmenden Stelle vorzunehmenden Zweckbestimmung ist die Annahme nicht vereinbar, bereits die bloße Inbesitznahme oder Überlassung von Grundstücken, die durch ihre spezifische Ausstattung und Eignung eine bestimmte (hier: bahnbetriebliche) Nutzung ermöglichen und in geringem Umfang auch erfahren haben, reiche für die Annahme einer Widmung aus. Allerdings wird in Ermangelung anderer Indizien aus einer zulässigen Nutzung in der Regel auf einen nutzungskonformen Widmungswillen und Widmungsakt geschlossen werden können, zumal die Rechtsordnung der DDR das Institut der Widmung im herkömmlichen Sinne nicht kannte. Das kann jedoch – wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat – nur dann gelten, wenn der sich auf eine zu seinen Gunsten erfolgte (Um-)Widmung berufende Nutzer zu der nunmehr möglichen Nutzung nicht auch schon zuvor – also ohne die Widmung – in der Lage war. Dies folgt aus der mit jeder Widmung einhergehenden konstitutiven Wirkung. Mit anderen Worten: Aus der bloßen tatsächlichen Nutzung kann nicht auf eine Widmung geschlossen werden, wenn es zu dieser Nutzung einer Widmung nicht bedurfte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die auf den streitbefangenen Grundstücken verlegten Gleise von der Klägerin als Rangier- und Abstellgleise genutzt, und zwar im Wesentlichen gleichermaßen vor und nach der Kündigung des Anschlussgleisvertrages durch die Berliner Markthallenverwaltung im Jahre 1965. Führte die Klägerin somit nur fort, was sie auch ohne die vermeintliche Widmung dort betrieben hat, so lässt sich aus dieser Nutzung keine Widmung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV herleiten.

2. Die mit der Beschwerde erhobenen Abweichungsrüge ist ebenfalls nicht begründet. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in Bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen, also in einer abstrakten Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise der Gemeinsame Senat oder das Bundesverfassungsgericht. Eine derartige Abweichung hätte in der Beschwerdeschrift unter genauer Bezeichnung der einschlägigen Entscheidung dargelegt werden müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies ist nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI667980

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