Verfahrensgang

VG Schwerin (Aktenzeichen 3 A 460/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Gebäudes nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG –. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil das staatliche Verlangen, das Haus vor der Ausreise aus der DDR zu verkaufen, von der Rechtsordnung gedeckt gewesen und der Eigentumsverlust daher nicht auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen sei.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.

Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin sieht eine Divergenz zu dem Urteil vom 29. September 1999 – BVerwG 8 C 8.99 – (ZOV 2000, 53); sie verkennt mit diesem Vorbringen, daß die genannte Entscheidung das ausreisebedingte Verlangen zur Veräußerung eines Grundstücks betraf, das in ständiger Rechtsprechung als machtmißbräuchlich beurteilt wird (grundlegend Urteil vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – BVerwGE 100, 310 ≪313 ff.≫). Demgegenüber steht hier der ausreisebedingte Zwang zur Aufgabe des Eigentums an einem auf einem volkseigenen Grundstück errichteten Eigenheim in Rede, den das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als von der Rechtsordnung der DDR gedeckt angesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 38.95 – BVerwGE 102, 53 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 86; Urteil vom 27. Februar 1997 – BVerwG 7 C 17.96 – Buchholz a.a.O. Nr. 105).

Ebensowenig ist der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensfehler erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, die durch ihren Prozeßbevollmächtigten als befangen abgelehnte Richterin habe nicht selbst über das Ablehnungsgesuch befinden dürfen, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig. Die unrichtige Entscheidung eines Ablehnungsgesuchs ist im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur in dem Maße beachtlich, als damit die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts geltend gemacht wird (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO). Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt. Auf einen solchen Mangel führt das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht. Die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs genannten Umstände waren von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1973 – BVerwG 3 CB 123.71 – Buchholz 310 § 54 Nr. 13 sowie Beschluß vom 30. Dezember 1993 – BVerwG 1 B 154.93 –, a.a.O. Nr. 50). Die Richterin hat – wie es ihr die Prozeßordnung gebot – in dem Beschluß über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter zutreffender Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Senats dargelegt, warum die Klage ihrer Auffassung nach keine Aussicht auf Erfolg hat. Allein die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diese Rechtsauffassung nicht teilt, weil er nicht zwischen dem Verkauf eines Grundstücks und dem Verkauf eines Gebäudes unterscheidet, ist offensichtlich ungeeignet, die Schlußfolgerung zu rechtfertigen, die Richterin stehe der Klägerin nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenüber. Es liegt auf der Hand, daß ein Ablehnungsgesuch nicht dazu benutzt werden darf, um die Zusammensetzung des Gerichts in einer Weise zu beeinflussen, die die Durchsetzungschance für die vom Antragsteller für zutreffend erachtete Rechtsauffassung erhöht; ein objektiv in diese Richtung zielendes Ablehnungsgesuch liegt auch dann in der Nähe des Rechtsmißbrauchs, wenn der betreffenden Partei subjektiv eine solche Beeinflussungsabsicht fehlt. Angesichts dessen kann die Auffassung der Richterin, sie dürfe selbst über das von der Klägerin angebrachte Ablehnungsgesuch bestimmen, nicht als willkürlich oder als unvereinbar mit dem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter angesehen werden.

Soweit die Klägerin schließlich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstrebt, genügt ihre Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn sie legt nicht dar, worin diese grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung bestehen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566641

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