Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Erfolgsaussichten bzgl Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mangels Verschuldens der zuständigen Amtsträger

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BGB § 839; StVollzG § 18

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 11.05.2015; Aktenzeichen 1 W 35/15)

OLG München (Beschluss vom 10.04.2015; Aktenzeichen 1 W 596/15)

LG Augsburg (Beschluss vom 13.02.2015; Aktenzeichen 032 O 2096/14)

LG Augsburg (Beschluss vom 01.12.2014; Aktenzeichen 102 O 3236/14)

OLG München (Beschluss vom 03.07.2014; Aktenzeichen 1 W 409/14)

OLG München (Beschluss vom 03.07.2014; Aktenzeichen 1 W 964/14)

LG Augsburg (Beschluss vom 31.03.2014; Aktenzeichen 103 O 823/14)

LG Augsburg (Beschluss vom 13.01.2014; Aktenzeichen 093 O 3582/13)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

Rz. 2

Die selbständig tragende Annahme der Fachgerichte, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger im Hinblick auf möglicherweise menschenunwürdige Haftbedingungen der Beschwerdeführer sei nicht gegeben, folgt höchstrichterlichen Maßstäben (vgl. BGHZ 198, 1 ≪4 f.≫) und liegt im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Zu dem damaligen, hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt war in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und auch sonst nicht hinreichend deutlich, inwieweit die streitigen Haftbedingungen mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar seien. Auch soweit sich der Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren 1 BvR 1639/15 nicht mit dem Verschulden befasst ist aus der Entscheidung der Vorinstanz deutlich abzusehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung aus demselben Grund im Ergebnis der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9689512

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