Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsanordnung gem § 58a AufenthGjuris: AufenthG 2004
Normenkette
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; AufenthG 2004 § 58a
Verfahrensgang
BVerwG (Beschluss vom 21.03.2017; Aktenzeichen 1 VR 2.17) |
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI10516754 |
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