Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 23.05.2017; Aktenzeichen 2 BvR 883/14)

BVerwG (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 2 C 26.12)

Sächsisches OVG (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen 2 A 524/10)

VG Chemnitz (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen 3 K 928/08)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11353613

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