Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung des Bestandteils "Stiftung" im Namen eines Vereins

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 02.05.2003; Aktenzeichen 5 T 52/02)

AG Potsdam (Beschluss vom 06.11.2001; Aktenzeichen 60 VR 561)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 2.5.2003 und der Beschluss des AG Potsdam vom 6.11.2001 aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Satzungsänderung nicht aus den Gründen seines Beschlusses vom 6.11.2001 und nicht aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung des LG Potsdam vom 2.5.2003 zu versagen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist seit dem 28.10.1991 als "B. Verein für politische Bildung R. e.V." im Vereinsregister eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 27.11.2000 meldete er u.a. eine Neufassung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister an, die - neben weiteren Äußerungen - als neuen Namen des Antragstellers "R.-Stiftung B. e.V." vorsah.

Mit Zwischenverfügung vom 9.3.2001 hat das AG den Antragsteller darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf § 5 der Satzung, in der es heißt, die Mittel für die Vereinstätigkeit seien durch Mitgliedsbeiträge, einmalige oder sich wiederholende Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften sowie Spenden aufzubringen, Bedenken gegen die Umbenennung bestünden. Die Bezeichnung "Stiftung" im Vereinsnamen dürfte nur verwendet werden, wenn wenigstens eine gesicherte Anwartschaft auf eine Dotierung bestehe, die eine stiftungshafte Aufgabenerfüllung für eine gewisse Dauer gewährleiste. Ein Verein, der seinen Zweck allein mit Hilfe von laufenden Mitgliedsbeiträgen und in Erwartung von Spenden verfolge, dürfe sich nicht als Stiftung bezeichnen. Es sei daher nachzuweisen, dass der Antragsteller Treuhänder eines Stiftungsvermögens sei.

Daraufhin wies der Antragsteller darauf hin, dass er als kommunalpolitische Vereinigung auf der Grundlage der am 1.1.2000 in Kraft getretenen "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Heran- und Fortbildung von Bürgern für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung" vom Land B. jährliche Zuwendungen für politische Bildungsarbeit erhält.

Das AG hat den Eintragungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 6.11. 2001 unter Hinweis auf die in der Zwischenverfügung vom 9.3.2001 genannten Gründe zurückgewiesen. Die Zuwendungen des Landes seien nicht zur Bildung von Stiftungsvermögen geeignet, weil sie innerhalb des Zuwendungszeitraums vollständig auszugeben seien.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 2.5. 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, wenn eine Stiftung als Empfängerin staatlicher Zuwendungen über kein nennenswertes Grundstockvermögen verfüge, müsse es sich bei den Zuwendungen um klagbare Ansprüche ohne Haushaltsvorbehalt handeln. Zuwendungen oder Zuschüsse auf freiwilliger oder widerruflicher Basis reichten nicht aus.

Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29, 160a Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG). Das von den Vorinstanzen angenommene Hindernis steht der Eintragung der Satzungsänderung nicht entgegen.

Nach den §§ 71, 60 BGB ist die Anmeldung einer Satzungsänderung zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der §§ 56-59 BGB nicht genügt ist. Gemäß § 57 Abs. 2 BGB soll sich der Name eines Vereins von den Namen der anderen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden. Die in diesen Grenzen bestehende Freiheit der Namen ist aber nach allgemeiner Auffassung zusätzlich durch den Grundsatz der Namenswahrheit eingeschränkt (vgl. OLG Frankfurt v. 20.11.2000 - 20 W 192/00, OLGReport Frankfurt 2001, 53; OLG Köln v. 2.10.1996 - 2 Wx 31/96, OLGReport Köln 1997, 165 = NJW-RR 1997, 1531 [1532], jeweils m.w.N.). Dieser wird in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 BGB aus dem dort verankerten allgemeinen Grundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet. Aufgrund des danach bestehenden Irreführungsverbots im registerrechtlichen Verfahren ist ein Vereinsname zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, und diese Irreführung ersichtlich ist. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen (vgl. OLG Frankfurt v. 20.11.2000 - 20 W 192/00, OLGReport Frankfurt 2001, 53; BayObLG NJW 1973, 249).

2. Auch im Übrigen ergibt sich aus der Verwendung des Namensbestandteils "Stiftung" keine ersichtliche Irreführung.

Maßstab für die Betrachtung ist die Sicht des politisch interessierten Durchschnittsbürgers als angesprochener Verkehrskreis i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB, weil der Vereinszweck auf Tätigkeiten im gesellschaftspolitischen Spektrum abzielt. Im politischen ...

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