Leitsatz (amtlich)

Bei der externen Teilung von Beamtenanrechten hat gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG das Familiengericht anzuordnen, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen, § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG. Wenn aber nunmehr Beamte im Beitrittsgebiet eine Beamtenversorgung erworben haben, die regeldynamisch ist, besteht keine Veranlassung mehr für eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost). Jedenfalls dann, wenn die Angleichung der Beamtenversorgung an das Westniveau abgeschlossen ist, hat eine Umrechnung in Entgeltpunkte zu erfolgen.

 

Normenkette

VersAusglG § 16

 

Verfahrensgang

AG Luckenwalde (Beschluss vom 16.05.2013; Aktenzeichen 31 F 145/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des AG Luckenwalde vom 16.5.2013 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. II. des Tenors) teilweise abgeändert.

Hinsichtlich der vorgenommenen externen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zentralen Bezügestelle ... zur Versicherungsnummer 1237 ... wird angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.950 EUR festgesetzt.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 7.800 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 19.7.2012 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das AG durch Beschluss vom 16.5.2013 die am 31.1.2003 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 3. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das AG habe zu Unrecht für das bei ihr bestehende Anrecht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet. Es handele sich dabei um ein Anrecht mit "Westdynamik", so dass es in Entgeltpunkte umzurechnen sei.

II. Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute Erörterung in einem Termin.

1. Zutreffend ist das AG von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2012 ausgegangen.

2. Soweit es um die übrigen von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 4. geht, bleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 3. beschränkt sich auf das von der Antragsgegnerin bei ihr erworbene Anrecht. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH FamRZ 2011, 547 Rz. 17).

3. Zu Recht beanstandet die Beteiligte zu 3., dass das AG in seiner Entscheidung bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine Beamtenversorgung angeordnet hat, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.

Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, § 16 Abs. 1 VersAusglG. Anders als der Bund hat das Land Brandenburg eine interne Teilung von Versorgungsanwartschaften noch nicht zugelassen. Mithin ist gem. § 16 VersAusglG die externe Teilung durchzuführen, wie vom AG zutreffend angenommen. Insoweit ist aber zu beachten, dass gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG das Familiengericht anzuordnen hat, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen, § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG.

Hat ein Beamter, wie hier die Antragsgegnerin, die Versorgungsanrechte nur im Beitrittsgebiet erworben, spricht der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG dafür, die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen. Dabei würde aber der Wille des Gesetzgebers und der Sinn und Zweck der Vorschrift nicht hinreichend beachtet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (BT-Drucks. 16/10144 Seite 59 f.) zum Ausdruck gebracht, dass eine Rechtsänderung gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG nicht beabsichtigt war. Hinsichtlich der bisherigen Rechtslage war anerkannt, dass anstelle der Umrechnung in Entgeltpunkte, wie sie allgemein in § 1587b Abs. 6 BGB a.F. vorgesehen war, eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat, s...

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