Leitsatz (amtlich)

Lässt das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängen, darf es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht mangels Erfolgsaussicht versagen, wenn die Rechtsfrage seiner Auffassung nach zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - XII ZB 624/12 FamRZ 2013, 1214).

 

Normenkette

FamFG § 76; ZPO §§ 114, 119

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 14.03.2018; Aktenzeichen 13 T 714/18)

AG Hersbruck (Entscheidung vom 20.12.2017; Aktenzeichen XVII 711/12)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth vom 14.3.2018 (Verfahrenskostenhilfe) aufgehoben.

Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird insoweit Rechtsanwalt N. beigeordnet.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Für den Betroffenen ist seit 2009 eine Betreuung eingerichtet, deren Aufgabenkreis alle Angelegenheiten umfasst. Der Betreuer hat die Genehmigung einer zahnärztlichen Zwangsbehandlung unter Vollnarkose beantragt.

Rz. 2

Das AG hat den Antrag auf Genehmigung der Zwangsbehandlung zurückgewiesen. Für die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren weiter.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe.

Rz. 4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 76 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Rz. 5

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Der Senat ist an die rechtsfehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden, obwohl im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nur in Betracht kommt, wenn es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe dagegen aus der Sicht des Beschwerdegerichts allein von der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ab, darf die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen werden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - XII ZB 624/12 FamRZ 2013, 1214 Rz. 5 m.w.N.).

Rz. 6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung trägt die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht.

Rz. 7

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Betroffenen sei für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Sie sei weder zulässig noch begründet.

Rz. 8

Mangels Beschwerdeberechtigung sei die Beschwerde des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen. Durch die Ablehnung einer Zwangsbehandlung sei der Betroffene nicht in eigenen Rechten gem. § 59 FamFG verletzt. Denn ein Recht des Betroffenen auf Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit gegen seinen Willen gebe es im deutschen Recht nicht. Sein Recht auf körperliche Unversehrtheit sei durch die Ablehnung der Genehmigung nicht verletzt. Daher stehe gegen die Ablehnung der Genehmigung nur dem Betreuer, nicht aber dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht zu.

Rz. 9

Die Beschwerde habe zudem auch keine Aussicht auf Erfolg, da eine Genehmigung der zahnärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB zu Recht verweigert worden sei, weil der insoweit maßgebliche Wille des Betroffenen nicht positiv festgestellt werden könne.

Rz. 10

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 11

aa) Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die Beschwerdebefugnis für die Erstbeschwerde fehlt.

Rz. 12

Gemäß § 335 Abs. 3 FamFG kann der Betreuer auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Dies bezieht sich auf die nach § 1902 BGB bestehende Vertretungsmacht des Betreuers bzw. die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht des Vorsorgebevollmächtigten (vgl. BGH v. 5.11.2014 - XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249 Rz. 7 f. und BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rz. 24). Daher ist entgegen der Auffassung des LG nicht zwischen der im Gesetz vorgesehenen Beschwerde durch den Betreuer "im Namen des Betroffenen" und der im anwaltlichen Schriftsatz vorgetragenen Beschwerde des Betroffenen, vertreten durch den Betreuer, zu differenzieren.

Rz. 13

bb) Zudem darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Ist das Beschwerdegericht daher, wie hier, der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung von der Klärung einer höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängen, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (vgl. BGH v. 8.5.2013 - XII ZB 624/12 FamRZ 2013, 1214 Rz. 8 m.w.N.; v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 FamRZ 2012, 964 Rz. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 605, 606).

Rz. 14

Danach durfte das Beschwerdegericht dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vorliegend nicht versagen, nachdem es im Hauptsacheverfahren (XII ZB 173/18) die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassen hat, weil nach seiner Auffassung die Anwendung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfe, die höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde.

Rz. 15

3. Da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe vorliegen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14116253

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