Leitsatz (amtlich)

a) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung.

b) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

c) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.

d) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.

e) Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.

f) Der Schuldner, dem ein Kostenvorschussanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen.

g) Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.

 

Normenkette

InsO §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360a Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Bochum

AG Bochum

 

Nachgehend

LG Berlin (Beschluss vom 04.03.2010; Aktenzeichen 85 T 99/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Bochum v. 22.10.2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Kostenstundung bestätigt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des AG Bochum v. 16.8.2002 aufgehoben, soweit der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Die weiter gehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 300 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der früher selbständig tätige Schuldner beantragte im Dezember 2001 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stundungs- und des Beiordnungsantrags trug er vor, er sei überschuldet, habe kein Vermögen und verdiene als Pizzabäcker monatlich ca. 1.000 DM netto. Er sei italienischer Staatsbürger, habe in Italien die Schule besucht und benötige deshalb für das Insolvenzverfahren rechtlichen Beistand. Dem Antrag fügte er eine Aufstellung der gegen ihn gerichteten und ihm zustehenden Forderungen [GA Bl. 4/5] bei und erklärte, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht vorlägen. Das AG holte eine Ablichtung der vom Schuldner am 8.5.2000 geleisteten eidesstattlichen Versicherung [GA Bl. 27] ein.

Das AG übersandte dem Schuldner das gerichtliche Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit der Aufforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Der Schuldner erwiderte, er sei wegen seiner geringen Schulbildung und ungenügenden Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage, das Formular auszufüllen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bat er um Übersendung eines Fragebogens in italienischer Sprache, hilfsweise um Beiordnung eines Dolmetschers.

Das AG hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, nach seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.

II.

1. Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wendet, ist seine gem. § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Es ist rechtlich geklärt, dass der Schuldner für das Stundungsverfahren grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, Beschl. v. 5.12.2002 - IX ZR 20/02, NZI 2003, 270). Selbst dann, wenn er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 18.5.2003 - 1 BvR 329/03). Die Rechtsbeschwerde zeigt in diesem Punkt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

2. Die Rechtsbeschwerde ist in dem die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffenden Punkt unstatthaft.

Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozesskostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angegriffen werden (BGH v. 16.3.2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78 = MDR 2000, 779). Hat das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen, so findet die Rechtsbeschwerde an den BGH ausschließlich unter der Voraussetzung statt, dass sie in dem ergangenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Regelung gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen die den Stundungsantrag ablehnende Entscheidung; insoweit finden ebenfalls gem. § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozessordnung und damit die Bestimmungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - IX ZB 221/02, MDR 2002, 1330 = BGHReport 2002, 1053 = NJW 2002, 2793 [2794]). An der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es hier.

Diese ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Beschwerdegericht irrig angenommen hat, die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO fänden im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Kostenstundung keine Anwendung. Hat das Beschwerdegericht auf Grund eines Rechtsirrtums die Prüfung der Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen hat, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diese Prüfung nachzuholen. Es bleibt vielmehr an die Nichtzulassung gebunden. Nach der strikten Regelung des § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO ist der Weg in die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht generell verschlossen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.9.1999 - II ZB 12/99, MDR 1999, 1459 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 2 im Falle der Bindung des Revisionsgerichts an die Nichtzulassung der Revision).

III.

Dagegen ist der die Ablehnung der Stundung betreffende Teil der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten mit der Begründung versagt, er habe weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch den ihm übersandten Anhörungsfragebogen ausgefüllt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden Kosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in § 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (Ganter in MünchKomm/InsO, § 4a Rz. 9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4a Rz. 4), so dass auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares Arbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 S. 1 InsO (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 4a Rz. 32; vgl. auch RegE InsOÄndG, BT-Drucks. 14/5680, 20).

2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei braucht der Schuldner jedoch nicht die vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulare zu verwenden. § 117 ZPO findet keine entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - IX ZB 221/02, MDR 2002, 1330 = BGHReport 2002, 1053 = NJW 2002, 2793 [2794]). Die gem. § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung v. 17.2.2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die in jener Vorschrift bezeichneten Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist einer analogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Daher genügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus § 20 Abs. 1 S. 1 InsO folgt, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung des Stundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten. Entsprechen die Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse dem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 S. 1 InsO schuldet, so hat er im Rahmen des § 4a InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt im Übrigen auch aus der dem Gericht gem. § 4a Abs. 2 InsO obliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hinweise unbeachtet lässt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.

3. Das Verfahren des Insolvenzgerichts entspricht diesen rechtlichen Anforderungen nicht; denn der Richter hat dem Schuldner nicht die Punkte bezeichnet, in denen ihm die Angaben und Nachweise unzureichend erschienen. Dazu hätte hier in Anbetracht des Vortrags des Schuldners und der vom Insolvenzgericht selbst vorgenommenen Ermittlungen in besonderem Maße Anlass bestanden.

a) Der Schuldner hat eine Aufstellung seiner Gläubiger und Schuldner vorgelegt. Er hat erklärt, darüber hinaus kein Vermögen zu besitzen, und seinen monatlichen, die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigenden Arbeitslohn durch Vorlage einer Abrechnung belegt. Das Insolvenzgericht kannte zudem eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners, die dieser knapp 18 Monate vor Einreichung des Insolvenzantrags abgegeben hatte. Der Antragsteller machte ersichtlich geltend, seine Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem nicht nennenswert verbessert. Dass das Insolvenzgericht diese Angaben nicht für ausreichend erachtet hat, um dem Stundungsantrag stattzugeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Darstellung des Schuldners war in einzelnen Punkten zu pauschal gehalten. Das Insolvenzgericht hat es jedoch versäumt, genau zu bezeichnen, in welchen Punkten weitere Angaben und Nachweise für notwendig erachtet wurden.

b) Der Schuldner hat weiter erklärt, keine dritte Person sei in der Lage, ihm einen Kostenvorschuss zu zahlen.

aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl. RegE InsOÄndG, BT-Drucks. 14/5680, 20; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 4a Rz. 33; LG Düsseldorf NZI 2002, 504 [505]; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).

bb) Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat den Vorschuss für die Führung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönliche Angelegenheit des Partners betrifft, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen; er umfasst gerichtliche Verfahren aller Art (Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 2593; Wacke in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1360a Rz. 29; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearb., § 1360a Rz. 66). Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Betracht (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 4a Rz. 33; LG Düsseldorf NZI 2002, 504; LG Köln NZI 2002, 504; a. A. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4a Rz. 4).

cc) Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung des Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegenheiten i. S. d. § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringt vielmehr zum Ausdruck, dass das gerichtliche Verfahren in Zusammenhang stehen muss mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen (BGHZ 31, 384 [385 ff.]; BGHZ 41, 104 [111 f.]). Daraus folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, dass eine Kostenvorschusspflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des Antragstellers im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. LG Köln NZI 2002, 504).

dd) Ein verheirateter Schuldner, der Stundung begehrt, hat daher Auskunft darüber zu erteilen, woraus die Verbindlichkeiten herrühren, die zur Insolvenz geführt haben. Außerdem muss er sich zu Einkünften und Vermögen des Ehegatten äußern. Dies ist bisher nicht in ausreichendem Maße geschehen. Da das Insolvenzgericht indes nicht die notwendigen Hinweise gegeben hat und dies auch nicht vom Beschwerdegericht nachgeholt worden ist, sind die angefochtenen Entscheidungen in diesem Punkt ebenfalls verfahrensfehlerhaft ergangen.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dem Schuldner ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, sofern er wegen Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllen vermag (vgl. BVerfG v. 17.5.1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135 [144] = MDR 1983, 813; v. 25.9.1985 - 2 BvR 881/85, NVwZ 1987, 785).

 

Fundstellen

Haufe-Index 972518

BGHZ 2004, 92

BB 2003, 2088

NJW 2003, 2910

BGHR 2003, 1309

FamRZ 2003, 1651

FuR 2004, 76

KTS 2004, 82

WM 2003, 1871

DZWir 2004, 72

EzFamR aktuell 2003, 291

FPR 2003, 610

InVo 2004, 46

MDR 2003, 1440

NZI 2003, 556

Rpfleger 2003, 609

VuR 2003, 431

ZInsO 2003, 800

RVGreport 2004, 480

ZFE 2003, 343

ZVI 2003, 405

ProzRB 2004, 42

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