Leitsatz (amtlich)

Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen.

 

Normenkette

InsO § 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO a.F. § 300 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.02.2020; Aktenzeichen 84 T 141/19)

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 28.02.2019; Aktenzeichen 36g IN 1096/12)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss der 84. Zivilkammer des LG Berlin vom 18.2.2020 abgeändert, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - Charlottenburg vom 28.2.2019 wird im Verhältnis zum weiteren Beteiligten zu 4) zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 4) zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Schuldners tragen der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) je 1/4.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Schuldner beantragte am 6.3.2012, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Insolvenzverfahren wurde am 29.5.2012 eröffnet und ist bislang noch nicht abgeschlossen. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners gab das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18.7.2018 den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren bis zum 29.8.2018 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Weiter heißt es in dem Beschluss, das Gericht werde nach Ablauf der Frist "- ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen -" über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden. Der Beschluss wurde auch dem Schuldner bekanntgegeben. Innerhalb der gesetzten Frist beantragte der weitere Beteiligte zu 4) neben drei weiteren Insolvenzgläubigern die Versagung der Restschuldbefreiung, der weitere Beteiligte zu 4) mit der Begründung, dass der Schuldner durch das AG Dresden am 12.10.2012 wegen Katalogstraftaten nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verurteilt worden sei. Der Schuldner nahm seinen Antrag auf Restschuldbefreiung mit Schreiben vom 4.9.2018 zurück. Anschließend gab ihm das Insolvenzgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingegangenen Versagungsanträgen. Der weitere Beteiligte zu 4) und weitere Versagungsantragsteller erklärten, der Antragsrücknahme nicht zuzustimmen.

Rz. 2

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner daraufhin auf Antrag der vier Versagungsantragssteller die Restschuldbefreiung versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG diesen Beschluss aufgehoben. Mit seiner durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 4) die Wiederherstellung der Entscheidung des AG.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts, soweit der Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 4) betroffen ist.

Rz. 4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe zu Unrecht über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung in der Sache entschieden. Die Versagungsanträge seien zwar rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist gestellt worden. Doch habe der Schuldner seinen Antrag wirksam zurücknehmen können, weil ihm das Insolvenzgericht entsprechend seiner Ankündigung noch eine Frist zur Stellungnahme zu den Versagungsanträgen eingeräumt habe. Daraus folge, dass diese im Zeitpunkt des Eingangs der Rücknahmeerklärung des Schuldners noch nicht entscheidungsreif gewesen seien.

Rz. 5

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Anders als das Beschwerdegericht meint, hat das Insolvenzgericht mit Recht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 4) dem Schuldner gem. §§ 300 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F. die Restschuldbefreiung versagt. Es war zur Entscheidung befugt. Die vom Schuldner ohne Einwilligung der Versagungsantragsteller erklärte Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung war unzulässig.

Rz. 6

a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1.7.2014 beantragt worden ist (Art. 103h EGInsO).

Rz. 7

b) Gemäß § 300 Abs. 1 InsO a.F. ist über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen werden kann. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Schlusstermin abgehalten werden kann, muss die nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F. vorgeschriebene Anhörung der Verfahrensbeteiligten in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gem. § 5 Abs. 2 InsO a.F. im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rz. 14 ff., 28; v. 8.3.2018 - IX ZB 12/16 WM 2018, 682 Rz. 8 f.). Nach diesen Grundsätzen war das Insolvenzgericht berechtigt, zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung das schriftliche Verfahren anzuordnen. Dazu bedurfte es eines Beschlusses, welcher im Internet öffentlich bekannt zu machen war (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2018, a.a.O., Rz. 10). Weiter musste ein einheitliches Ende der Frist bestimmt werden (BGH, Beschl. v. 8.3.2018, a.a.O., Rz. 12).

Rz. 8

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung genügten der (im Internet veröffentlichte) Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18.7.2018 und das weitere Verfahren vor dem Insolvenzgericht diesen Vorgaben der Rechtsprechung. Insbesondere hat das Insolvenzgericht den Verfahrensbeteiligten eine einheitliche Frist gesetzt. Unerheblich ist, dass es, wie schon im Beschluss angekündigt, dem Schuldner nach Ablauf der Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gestellten Versagungsanträgen gegeben hat. Damit hat es nicht gegen die Anforderung einer einheitlichen Fristbestimmung verstoßen, sondern dem Schuldner nach Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör gewährt.

Rz. 9

Im Versagungsverfahren ist dem Schuldner effektives rechtliches Gehör zu gewähren (BGH, Beschl. v. 10.2.2011 - IX ZB 237/09 WM 2011, 839 Rz. 7; vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2017 - IX ZB 80/16 WM 2017, 1118 Rz. 10; , InsO, 2020, § 290 Rz. 149). Deswegen darf ein nach dem Schlusstermin gehaltener Vortrag des Schuldners nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dieser nicht rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden ist, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschl. v. 10.2.2011, a.a.O.), oder wenn ihm das Insolvenzgericht ausdrücklich Gelegenheit gibt, sich zu den Versagungsanträgen nachträglich zu äußern, und dadurch verhindert, dass der Schuldner im Schlusstermin zu den Versagungsanträgen ergänzend vorträgt (BGH, Beschl. v. 27.4.2017, a.a.O.). Wenn das schriftliche Verfahren angeordnet wird, um den Gläubigern Gelegenheit zur Stellung eines Versagungsantrags zu geben, gilt nichts Anderes. Auch hier muss der Schuldner aus Gründen rechtlichen Gehörs die Möglichkeit haben, zu den Versagungsanträgen Stellung zu nehmen. Dies wird ihm, da die Gläubiger bis zum Ablauf der einheitlichen Frist Versagungsanträge stellen können, regelmäßig nur außerhalb der gesetzten Frist möglich sein. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Erfordernis einer einheitlichen Fristbestimmung bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens, weil damit den Besonderheiten des schriftlichen Verfahrens gem. § 5 Abs. 2 InsO Rechnung getragen wird.

Rz. 10

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts konnte das Insolvenzgericht über die Versagungsanträge der Gläubiger, so auch über den des weiteren Beteiligten zu 4), entscheiden. Der Schuldner hat seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht wirksam zurückgenommen.

Rz. 11

aa) Allerdings kann ein Schuldner im Grundsatz seinen Antrag auf Restschuldbefreiung jederzeit zurücknehmen (BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 50/15 WM 2016, 2315 Rz. 5; vgl. , InsO, 2020, § 287 Rz. 21). Doch kann er nach der Rechtsprechung des Senats einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gem. §§ 289 Abs. 1, 290 InsO a.F. im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH, Beschl. v. 22.9.2016, a.a.O., Rz. 10 ff.; v. 14.6.2018 - IX ZB 43/17 WM 2018, 1371 Rz. 7). Gleiches gilt, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gem. § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrags nach §§ 296 Abs. 1, 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht (BGH, Beschl. v. 14.6.2018, a.a.O., Rz. 8). In beiden Fällen hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner nicht dem Verfahren entzieht und die Ergebnisse der Anhörung zu seinem Restschuldbefreiungsantrag durch dessen Rücknahme zunichtemacht. Anderenfalls erhielte dieser die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung nachträglich den Boden zu entziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2016, a.a.O., Rz. 13 a.E.).

Rz. 12

bb) Über die bereits entschiedenen Fallgestaltungen hinaus kann ein Antrag auf Restschuldbefreiung schon dann nicht mehr zurückgenommen werden, sobald im Schlusstermin oder nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ein zulässiger Versagungsantrag gestellt worden ist. Die Gründe der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung gelten auch in diesem Fall in gleicher Weise. Es überwiegt das Interesse des Gläubigers an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Versagungsantrag.

Rz. 13

Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 297 InsO oder nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO (jeweils nach altem Recht) oder nach § 296 InsO versagt worden, ist er nach § 287a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO in der ab dem 1.7.2014 geltenden Fassung für die Dauer von fünf oder drei Jahren an der erneuten Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags gehindert. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO a.F. versagt worden, ist der Schuldner zwar nicht nach § 287a Abs. 2 InsO n.F. gehindert, nach Versagung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sofort wieder einen Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung zu stellen, und muss er, sofern die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO genannten Fristen abgelaufen sind, insoweit keinen neuen Versagungsantrag der Gläubiger befürchten. Doch können die Gläubiger im Erstverfahren bei Versagung der Restschuldbefreiung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO an dem Neuerwerb des Schuldners gem. § 35 Abs. 1 InsO teilhaben. Dieses auf eine sachliche Entscheidung gerichtete Interesse des Gläubigers ist rechtlich geschützt, weil die Restschuldbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers nur dem sich redlich und gläubigerfreundlich verhaltenden Schuldner zuteilwerden und auf Antrag eines Gläubigers u.a. dann ausgeschlossen sein soll, wenn dem Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode oder im Anhörungstermin zur Restschuldbefreiung ein illoyales Verhalten zur Last fällt. Demgegenüber ist das Interesse des Schuldners nachrangig, der zu erwartenden Sanktion durch eine Antragsrücknahme die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2018 - IX ZB 43/17 WM 2018, 1371 Rz. 8).

Rz. 14

cc) Nach diesen Grundsätzen war die vom Schuldner erklärte Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung ohne die Zustimmung der Versagungsantragsteller unzulässig, ohne dass es auf seine Kenntnis von den Versagungsanträgen im Zeitpunkt der Rücknahme ankommt. Die weiteren Beteiligten zu 1), zu 2) und zu 4) haben ihre Versagungsanträge, welche rechtzeitig vor Ablauf der ihnen gesetzten Frist beim Insolvenzgericht eingegangen sind, mit der strafrechtlichen Verurteilung des Schuldners begründet. Dieser wurde im Oktober 2012 - mithin nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - rechtskräftig u.a. wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 Buchst. b StGB und wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB verurteilt. Diese Straftaten sind als Katalogstraftaten in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F. genannt; dass die Straftaten in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wurde, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 18.2.2010 - IX ZB 180/09 WM 2010, 717 Rz. 6).

Rz. 15

Die weitere Beteiligte zu 1) und der weitere Beteiligte zu 2) haben ihre Versagungsanträge durch Vorlage des Strafurteils glaubhaft gemacht; der weitere Beteiligte zu 4) hat substantiiert zu der strafrechtlichen Verurteilung vorgetragen. Dass er den Versagungsgrund nicht nach § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft gemacht hat, ist unerheblich, weil der Schuldner den Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht in Abrede gestellt hat, diese mithin unstreitig ist. Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ist nämlich ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 5.2.2009 - IX ZB 185/08 WM 2009, 619 Rz. 7 m.w.N.). Der Schuldner hat nur die Ansicht vertreten, seine Verurteilung falle nicht unter den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil diese Regelung voraussetze, dass der Schuldner aufgrund einer Verhandlung nach Beweisaufnahme verurteilt worden sei. Dies aber war vorliegend der Fall; das Strafgericht hat den Schuldner aufgrund der im Oktober 2012 stattgefundenen Hauptverhandlung gemäß seinem Geständnis verurteilt. Auch wenn die ausgeurteilte Strafe auf einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO beruhen sollte, betraf diese Verständigung nur die Rechtsfolgen, nicht aber den Schuldspruch (§ 257c Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO). Für die Verwirklichung des Versagungstatbestandes nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es zudem nicht darauf an, wie es zu der rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist.

Rz. 16

dd) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, welches prozessuale Verhalten im Restschuldbefreiungsverfahren nach neuem Recht einem Beginn der mündlichen Verhandlung i.S.v. § 269 Abs. 1 ZPO gleichgestellt werden kann. Nach § 290 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 InsO n.F. können die Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung während des gesamten Insolvenzverfahrens bis zum Schlusstermin stellen. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt gem. § 290 Abs. 2 Satz 2 InsO n.F. nach dem Schlusstermin. Ob hiernach die Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit der Eingangsentscheidung gem. § 287a Abs. 1 InsO als der insoweit maßgebliche "Beginn der Verhandlung" anzusehen ist (vgl. , InsO, 2020, § 287 Rz. 26 m.w.N.) oder der Eingang eines zulässigen Versagungsantrags oder der Schlusstermin oder der dem Schlusstermin entsprechende Termin, muss nicht entschieden werden (vgl. zur Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung allgemein: , a.a.O., Rz. 22 ff.).

Rz. 17

3. Weil das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Versagungsgrunds gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO a.F. feststeht, kann der Senat selbst abschließend entscheiden und die Entscheidung des Insolvenzgerichts wiederherstellen, soweit dieses zum Nachteil des weiteren Beteiligten zu 4) entschieden hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14787852

DStR 2021, 12

NJW 2021, 8

NJW-RR 2021, 1280

WM 2021, 1806

ZIP 2021, 2145

ZIP 2021, 70

DZWir 2021, 693

MDR 2021, 1293

NZI 2021, 1028

NZI 2021, 7

ZInsO 2021, 2026

InsbürO 2021, 490

NJW-Spezial 2021, 630

ZVI 2021, 392

VIA 2021, 91

ZRI 2021, 839

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